Im ersten Teilentwurf von v. Schmitt für die erste Kommission sowie im Entwurf der ersten Kommission war ein Hinzuziehungsrecht ausdrücklich nicht vorgesehen.
Das Hinzuziehungsrecht in Form eines Zulassungsrechts wurde erst in der zweiten Kommission zum BGB auf Antrag in das Gesetz aufgenommen. Erwogen wurde dabei:
Zitat
"Der Pflichtteilsberechtigte könne die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils verlangen, der Pflichtteilsanspruch sei aber nach der Auffassung des Entw. ein reiner Geldanspruch. Die Höhe dieses Anspruches hänge wesentlich von dem Werte der Nachlaßsache ab. Entscheidend sei der Zeitpunkt des Erbfalles. Bis zur Erfüllung des Pflichtteilsanspruches könne sich indessen der Wert der zum Nachlasse gehörenden Gegenstände wesentlich verändern; eine gleiche Veränderung könne auch in dem Bestande der Erbschaft als solcher eintreten. Der Pflichtteilsberechtigte und der Erbe haben deswegen ein erhebliches Interesse, den Bestand und den Wert des Nachlasses möglichst bald nach dem Eintritte des Erbfalles festzustellen. Es müssen Mittel gegeben sein, diesen Zweck zu erreichen und das führe dahin, auch dem Pflichtteilsberechtigten das Recht zu geben, zur Herstellung des Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugelassen zu werden und eine Wertermittlung zu verlangen."
In den Gesetzesmaterialien finden sich keine ausdrücklichen Aussagen zum Zuziehungsrecht.
Das zunächst zur Regelung der Rechte der pflichtteilsberechtigten Nichterben vorgesehene Wort "zugelassen" wurde, ohne dies in den Gesetzesmaterialien weiter zu begründen, im Gesetzgebungsprozess durch das Wort "zugezogen" ersetzt.
Auf die Ausgestaltung des Rechts wird in den Gesetzesmaterialien nicht eingegangen. Die Gesetzesmaterialien lassen somit aus sich heraus keine weitergehenden Rückschlüsse zum Inhalt des Zuziehungsrechts des pflichtteilsberechtigten Nichterben zu.
Es ist aber zu vermuten, dass mit der zunächst gewählten Formulierung "[…] zur Herstellung des Verzeichnisses […] zugelassen zu werden […]" angedeutet werden sollte, dass der Pflichtteilsberechtigte (neben dem Erben) selbst in die Lage versetzt werden sollte, das Nachlassverzeichnis erstellen zu können. Dies hätte möglicherweise eine vollständige Einsicht in den Nachlassbestand und mithin ein Einsichtsrecht in alle nachlassrelevanten Dokumente begründen können. Das Wort "zugelassen" bedeutet laut Duden sowohl "eine amtliche Erlaubnis für etwas besitzend" als auch "im Besitz eines Zugangs zu etwas […]" zu sein.
Der historische Gesetzgeber hat sich jedoch ausdrücklich gegen die Zulassung des Pflichtteilsberechtigten entschieden und ihm lediglich das Recht auf Zuziehung zugesprochen. Die Entscheidung des Gesetzgebers, die Position des pflichtteilsberechtigten Nichterben schwächer auszubilden, macht deutlich, dass der historische Gesetzgeber dem Pflichtteilsberechtigten kein aktives Mitwirkungsrecht und damit auch keinen Anspruch auf Belegvorlage zukommen lassen wollte.
Die zweite Kommission zum BGB hat ausweislich ihrer Protokolle auch stets das Verzeichnis des Vorerben mit im Blick gehabt. Hier war zunächst ebenfalls ein Zulassungsrecht vorgesehen, das später in das Recht auf Zuziehung verändert wurde. Demnach ist die Notwendigkeit der Beteiligung des Pflichtteilsberechtigten bereits bei der Beratung des BGB erkennbar geworden, dennoch konzentriert sich die Beratung insoweit jedoch auf die Kostentragungspflicht und liefert keine Anhaltspunkte zu Inhalt und Umfang des Hinzuziehungsrechts.
Ein Zuziehungsrecht ist auch in § 1379 Abs. 1 S. 2 BGB ausdrücklich angeordnet, dort im Kontext des Auskunftsanspruchs beim Zugewinnausgleich. Der § 1379 BGB wurde durch das GleichberG eingeführt und orientierte sich an § 2314 BGB. Der Gesetzgeber bevorzugte 2009 aber eine Einordnung zum familienrechtlichen Unterhaltsrecht. Dies erschwert es, Rückschlüsse auf den Inhalt des Zuziehungsrechts in § 2314 BGB zu ziehen.
Richtigerweise wird die Intention des Gesetzgebers beim Anspruch auf Hinzuziehung i.S.d. § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB dahingehend verstanden, dass sich der pflichtteilsberechtigte Nichterbe eine Übersicht über die Art und Weise des Zustandekommens des Verzeichnisses verschaffen kann und er somit die Möglichkeit erhält zu beurteilen, ob der Erbe die Auskunft mit der notwendigen Sorgfalt errichtet hat.