Im Hinblick darauf, dass die geschiedenen Ehegatten/Lebenspartner die Beweislast dafür tragen, dass es sich um einen befreiten Erwerb im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung anlässlich der Scheidung/Aufhebung handelt, gehen Unklarheiten zulasten der Erwerber/früheren Ehegatten/Lebenspartner.
Grds. wird die GrESt von Amts wegen festgesetzt. Wird in der’Grundstücksübertragungsurkunde auf die Vermögensauseinandersetzung Bezug genommen und werden Auseinandersetzung relativ zeitnah umgesetzt, gibt es kaum Probleme bei der Erreichung der Grunderwerbsteuerfreiheit nach § 3 Nr. 5 und 5a GrEStG. Bei Einzelvereinbarungen über Grundstücksübertragungen nach der Scheidung kommt es darauf an, einen plausiblen Bezug zu der Vermögensauseinandersetzung herzustellen. Ggf. kann das Finanzamt vor der Festsetzung weitere Unterlagen verlangen.
Im Rahmen der Erörterung bzw. des Einspruchs müssen die Beteiligten (Ex-Ehegatten/Lebenspartner) insb. durch Vorlage der Auseinandersetzungsregelung/-vereinbarung nachweisen, dass die betreffende Grundstücksübertragung im Rahmen einer Vermögensauseinandersetzung anlässlich der Scheidung/Aufhebung erfolgt ist. Es sollten also schon im Vorfeld entsprechende Vereinbarungen und/oder gerichtlich geregelte Vermögensauseinandersetzungen vollständig, plausibel und schriftlich getroffen werden. Problematisch sind z.B. Grundstücke, die nicht in die Vermögensauseinandersetzung einbezogen werden (etwa ein Ferienhaus, das weiterhin einvernehmlich genutzt werden soll oder eine Eigentumswohnung in einem Skigebiet, deren Einnahmen in der Vergangenheit "unvollständig erklärt" worden sind) und die später übertragen werden. Wenn irgend möglich sollten alle Immobilien namentlich einbezogen werden und die Auseinandersetzung ggf. von dem Eintritt späterer Ereignisse abhängig gemacht werden.
Zur Erleichterung des Nachweises der Auseinandersetzung sollte die Auseinandersetzung möglichst zeitnah durchgeführt werden, ggf. sollten Umstände, die zu einer zeitlichen Verzögerung geführt haben, dokumentiert werden. Obwohl aus dem Gesetzeswortlaut keine zeitliche Beschränkung vorgesehen ist, ergibt sich aus der Praxis, dass Auseinandersetzungen lange nach der Scheidung von den Finanzämtern und Finanzgerichten kritischer beurteilt und an den Nachweis erhöhte Anforderungen gestellt werden. Die unveränderte Fortführung der Eigentumsverhältnisse an einem Grundstück, z.B. des Miteigentums an einem Mietwohngrundstück, über lange Zeit wird regelmäßig als Indiz dafür angesehen, dass sich die geschiedenen Ehegatten in Bezug auf dieses Grundstück nicht auseinandersetzen wollen. Längere Rechtstreitigkeiten nach einer Scheidung können dagegen eine plausible Erklärung für eine Vermögensauseinandersetzung erst Jahre nach der Scheidung sein.