1. Der frühere Ehegatten/Lebenspartner überträgt dem anderen Ehegatten/Lebenspartner nach der Scheidung seinen hälftigen Miteigentumsanteil an einem Grundstück (z.B. EFH, ZFH Eigentumswohnung) zur Abgeltung von Zugewinnausgleichsansprüchen. Hier greift die Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 3 Nr. 5 oder 5a GrEStG.
2. Die Ehegatten vereinbaren zur Regelung der Vermögensauseinandersetzung im Zusammenhang mit ihrer Scheidung, dass sie vorerst Miteigentümer des weiterhin von einem Ehegatten und dem gemeinsamen Kind genutzten Wohnhauses bleiben. Der nutzende Ehegatte erhält ein notariell beurkundetes Ankaufsrecht für den Miteigentumsanteil des anderen Ehegatten. Mit Ausübung eines Ankaufsrechts fällt grds. GrESt an (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG). Erwirbt ein Ehegatte nach der Scheidung den Miteigentumsanteil vom früheren Ehegatten jedoch aufgrund des Ankaufsrechts, ist dieser Erwerb noch der scheidungsbedingten Vermögensauseinandersetzung zuzurechnen und damit nach § 3 Nr. 5 GrEStG grunderwerbsteuerfrei. Veräußert der erwerbende Ehegatte später das in sein Alleineigentum übergegangene Haus an einen fremden Dritten, liegt keine (verlängerte) Vermögensauseinandersetzung mehr vor (also grunderwerbsteuerpflichtig). Hat nicht der erwerbende frühere Ehegatte, sondern z.B. die frühere Ehegattin das Haus genutzt und verkauft es der erwerbende frühere Ehegatte an einen Dritten, kann ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn (§§ 16, 22 EStG) anfallen!
Ist der frühere das Objekt zur Nutzung überlassende Ehegatte/Lebenspartner verstorben und wird das Ankaufsrecht/Rückkaufsrecht ggf. im Einvernehmen gegenüber dem Erben/Gesamtrechtsnachfolger ausgeübt, kann der Erwerb nicht gem. § 3 Nr. 5 GrEStG befreit werden.
3. Haben Eltern lange vor ihrer Scheidung ihrem Sohn jeweils ihre Miteigentumsanteile an zwei Eigentumswohnungen u.a. gegen Rückkaufsrecht für den Fall übertragen, dass Erwerber (Sohn) vor den Eltern bzw. dem länger lebenden Elternteil versterben sollte und erwerben sie diese nach ihrer Scheidung und nach dem Tod des Sohnes wechselseitig vom Erben des Sohnes zurück, liegt keine "verlängerte" Vermögensauseinandersetzung vor. Soweit ein Rückerwerb ihrer eigenen früheren Miteigentumsanteile vorliegt, liegt ein steuerfreier (Rück-)Erwerb gem. § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG vor. Soweit der/ein früherer Ehemann den Anteil der früheren Ehegattin vom Erben des Sohns erwirbt (der ursprünglich von der ehemaligen Ehefrau auf den Sohn übertragen worden war), kann der Erwerb nicht gem. § 3 Nr. 5 GrEStG befreit werden. Der "Rückerwerb" erfolgt – auch nicht mittelbar – von der früheren Ehegattin. Dem Grundstücksrückerwerb fehlt die mangelnde Kausalität zwischen Ehescheidung und Eigentumsübertragung. Er hat keinen zwingenden familienrechtlichen Hintergrund mehr und ist daher nicht von der Grunderwerbsteuer zu befreien.
4. Die Eheleute verschieben eine Vermögensauseinandersetzung aus sonstigen, nicht die eigentlichen (früheren) ehelichen Beziehungen der Miteigentümer eines Grundstücks betreffenden Gründen (z.B. zur Ermöglichung einer fortdauernden Grundstücksnutzung durch die Mutter der früheren Ehegattin). Erwirbt die frühere Ehegattin nach dem Tod der Mutter den Miteigentumsanteil des früheren Ehegatten, soll nach Auffassung des FG Hessen die Ursache des Erwerbs nicht die Vermögensauseinandersetzung, sondern der Tod der Mutter sein. Es lehnte eine Befreiung gem. § 3 Nr. 5 GrEStG ab.
5. Sind beide Ehegatten Miteigentümer einer Immobilie und kann nach der Scheidung keine einvernehmliche Lösung für das Haus oder die Wohnung gefunden werden, ist jeder Ehegatte berechtigt, die Teilungsversteigerung zu beantragen. Grds. löst die Abgabe des Meistgebots Grunderwerbsteuer aus (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG). Gibt ein früherer Ehegatte/Lebenspartner das Meistgebot ab, kann der Erwerb durch den meistbietenden früheren Ehegatten gem. § 3 Nr. 5 GrEStG steuerfrei bleiben, wenn die Teilungsversteigerung noch im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung erfolgt ist.