Eine Erbantrittserklärung ist die gegenüber dem Verlassenschaftsgericht (Notar als Gerichtskommissär) abgegebene einseitige unwiderrufliche Erklärung,
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die Erbschaft anzunehmen (positive Erbantrittserklärung; Annahme der Erbschaft) oder |
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auszuschlagen (negative Erbantrittserklärung, Entschlagung). |
Die (positive) Erbantrittserklärung hat vor allem zu enthalten:
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den Erbrechtstitel (Erbvertrag/Testament/Gesetz), |
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die ausdrückliche Erklärung, die Erbschaft anzunehmen, |
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die ausdrückliche Erklärung, ob dies unbedingt oder bedingt (mit Vorbehalt der Rechtswohltat des Inventars) geschieht, |
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die Erbquote (sofern dies im Zeitpunkt der Abgabe der Erbantrittserklärung möglich ist). |
Die Art der abgegebenen Erbantrittserklärung – unbedingt oder bedingt – hat entscheidende Auswirkungen auf die Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten und ist für den weiteren Ablauf des Verlassenschaftsverfahrens maßgebend.
Bei Abgabe einer Erbantrittserklärung mit Vorbehalt der Rechtswohltat des Inventars (bedingte Erbantrittserklärung) ist (vom Gerichtskommissär) zwingend ein Inventar zu errichten und sind von Amts wegen die Verlassenschaftsgläubiger einzuberufen.
Das Inventar dient als vollständiges Verzeichnis der Verlassenschaft und somit aller körperlichen Sachen und aller vererblichen Rechte und Verbindlichkeiten des Verstorbenen und ihres Wertes im Zeitpunkt seines Todes.
Bewegliche Sachen sind grundsätzlich mit dem Verkehrswert zu bewerten; der Bewertung von Hausrat, Gebrauchsgegenständen und anderen beweglichen Sachen offensichtlich geringen Wertes können jedoch die unbestrittenen und unbedenklichen Angaben aller Parteien zugrunde gelegt werden, wenn nicht der Gerichtskommissär oder das Gericht Bedenken gegen diese Bewertung haben oder das Interesse eines Pflegebefohlenen oder andere besondere Umstände die Beiziehung eines Sachverständigen erfordern.
Unbewegliche Sachen sind grundsätzlich mit dem dreifachen Einheitswert zu bewerten, sofern nicht eine Partei eine Bewertung nach dem Liegenschaftsbewertungsgesetz beantragt ("Verkehrswertfeststellung") oder dies im Interesse eines Pflegebefohlenen erforderlich ist.
Schulden sind mit ihren ziffernmäßigen Rückständen samt Nebengebühren zum Todestag anzuführen, sofern dies ohne weitläufige Erhebungen und großen Zeitverlust möglich ist.
Die Einberufung der Verlassenschaftsgläubiger dient der Erforschung des Schuldenstandes und erfolgt mittels eines Ediktes des Gerichtskommissärs, das derzeit aus technischen Gründen jedoch noch von den Gerichten in die online geführte Ediktsdatei eingestellt wird.
Die Wirkung der Gläubigerkonvokation besteht darin, dass Gläubiger, die sich erst nach Ablauf der Ediktalfrist gemeldet haben, nur insoweit berücksichtigt werden, als die Verlassenschaft durch die Bezahlung der rechtzeitig angemeldeten Forderungen noch nicht erschöpft ist.
Bei Abgabe einer unbedingten Erbantrittserklärung hat der Erbe das Verlassenschaftsvermögen wie in einem Inventar in der sogenannten Vermögenserklärung selbst zu beschreiben und zu bewerten und die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erklärung durch seine Unterschrift zu bekräftigen; der Erklärende ist auf die strafrechtlichen Folgen einer wahrheitswidrigen Erklärung hinzuweisen.