Prof. Dr. Dr. Thomas Gergen
Das Römische Recht stellte die Mitgift bzw. Aussteuer (dos) zur Absicherung der Ehefrau zur Verfügung. Insoweit war die Ehefrau güterrechtlich für den Fall des Erstversterbens ihres Mannes versorgt.
Der pater familias der Frau wendete dem Ehemann bereits bei der Verheiratung die dos als Vermögenswert zu, womit dieser die onera matrimonii, also die ehelichen Lasten, bestritt. Zu dieser Unterhaltsgewährung war der Mann sowohl in der manus- als auch in der manus-freien Ehe sittlich verpflichtet. Nach beendeter Ehe garantierte die Mitgift gleichfalls die Versorgung der Frau. Gegenstand der dos konnte alles sein, was Vermögenswert besaß: körperliche Sachen, Grundstücke, Geld, beschränkte Sachenrechte, Forderungen, Schuldenerlass etc.
Je nach Gegenstand richtete sich auch die Art der Bestellung. Bei einem Bargeschäft (dotis datio) erfolgte die Übereignung der Dotalsachen durch mancipatio, d. h. durch einen förmlichen Akt, mit dem der Besteller der Mitgift dem Empfänger (hier der Ehemann) das Eigentum oder eine eigentumsähnliche Gewalt über die Sachen einräumte. Die dotis actio durfte auch in iure cessio, also durch Übertragung, Abtretung oder Aufhebung bestimmter Rechte vor Gericht (forum), laufen. Das Dotalversprechen konnte überdies per Stipulation erteilt werden, etwa in der Form: "Als Mitgift für meine Tochter wirst du 100 haben." Das Dotalversprechen wurde sehr oft bereits mit dem Verlöbnis verknüpft.
Der Frau stand die actio rei uxoriae, d. h. die Klage auf Herausgabe der dos zu, sobald die Ehe geschieden oder infolge des Todes ihres Mannes aufgelöst war.
In der nachklassischen Zeit (ab ca. 250 n. Chr.) legte die Rechtsprechung gesteigerten Wert darauf, dass die Mitgift der Frau nach beendeter Ehe als Daseinsgrundlage dienen sollte, wovon ebenfalls die Kinder profitierten. Später bestimmte Justinian (6. Jh.), dass beim Tod des Mannes sowie bei einer nicht von der Frau verschuldeten Scheidung die dos an die Frau fallen sollte. Starb die Frau zuerst, erlangten die Kinder das Eigentum an der dos, der Mann hingegen lediglich den Nießbrauch.
Griechischen Rechtsvorstellungen entstammt die parapherna (Nebenmitgift), die persönliche mit in die Ehe eingebrachte Ausstattungstücke wie Kleidung oder Schmuck umfasste. Diese blieben stets im Eigentum der Frau, obschon sie vom Mann verwaltet wurden. Nach beendeter Ehe musste der Mann bzw. die Erben die parapherna wieder an die Frau herausgeben.
Im BGB erbt der Ehegatte "neben" den Verwandten (§§ 1931 I, 1371) im Falle von Zugewinngemeinschaft und gesetzlicher Erbfolge. Der Ehegatte erbt also neben den Verwandten ein Viertel des Nachlasses, neben solchen der 2. Ordnung sowie den Großeltern die Hälfte. Dazu tritt noch die Anwachsung des Teiles des verstorbenen Großvaters bzw. der Großmutter zugunsten des Ehegatten nach § 1931 I 2 BGB.
Denken in Parentelordnungen macht zwar deutlich, warum der überlebende Ehegatte nur "neben" den Verwandten erben kann. Doch ist es gleichwohl möglich, dass der Ehegatte selbst Verwandtenstellung hat (§ 1934 BGB), wodurch er dann zweifacher Erbe ist.