Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Amtsgericht hat die Beklagte zu Recht zur Auskehrung des zum Zeitpunkt des Todes bestehenden Kontoguthabens verurteilt. Denn das Kontoguthaben besteht noch und die Beklagte hat keine aufrechenbaren Gegenansprüche.
1. Die Kläger können als Rechtsnachfolger des Erblassers gern. § 1922 BGB in Verbindung mit dem Girovertrag die Auszahlung des Kontoguthabens fordern. Das Kontoguthaben ist nicht durch die Auszahlung, des streitgegenständlichen Betrags an die Stadt M. gemindert worden. Insoweit ist der Beklagten kein Auftrag von einem Berechtigten des Kontos erteilt worden. Die bloße Übersendung der Bankkarte durch die Stadt M. führte nicht dazu, dass die Bitte auf Auskehrung des Kontoguthabens berechtigt gewesen wäre. Die Kläger haben als Rechtsnachfolger des Erblassers keinen Auftrag und keine Genehmigung für die Überweisung erteilt.
2. Der Beklagten stehen auch keine Gegenansprüche zu, mit denen sie die Aufrechnung erklären könnte.
a) Ein Gegenanspruch ergibt sich nicht aus Ziff 14 Abs. 2 der AGB der Beklagten. Nach dieser Regelung soll das Pfandrecht der Beklagten am Kontoguthaben zur Sicherung aller Ansprüche gegen den Kontoinhaber dienen. Indes setzt diese Regelung erst das Bestehen eines Anspruchs voraus, begründet ihn aber nicht.
b) Ein Gegenanspruch ergibt sich auch nicht aus den Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag. Ein Anspruch folgt nicht aus den §§ 677, 679, 683 BGB, da die Auskehrung des Kontoguthabens ohne Zustimmung der Kontoinhaber nach Auffassung der Kammer keine berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag darstellte. Die Berechtigung einer Geschäftsführung ohne Auftrag bestimmt sich danach, ob die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht, § 683 BGB. Das Interesse des Geschäftsherrn ist an Hand der konkreten Sachlage im Einzelfall nach der objektiven Nützlichkeit, subjektiv bezogen auf das Verhalten des Geschäftsherrn festzustellen. Die Voraussetzung ist in der Regel erfüllt, wenn die Geschäftsführung dem wirklichen Willen des Geschäftsherrn entspricht oder wenn ihm die Übernahme des Geschäfts nützlich ist. Ein entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn kommt dabei nicht in Betracht, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, nicht rechtzeitig erfüllt werden würde, § 679 BGB.
Grundsätzlich wird in der Literatur die Übernahme der Beerdigungskosten durch die Bank des Erblassers als berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag eingeordnet (vgl. Palandt-Sprau, 64. Aufl., § 683 Rn 7a, § 679 Rn 3; Jacoby WM 2003, 368; Gößmann in Schimanski/Bunte/Gößmann, Bankrechtshandbuch, 3. Aufl. 2007, § 30 Rn 21). Dabei wird argumentiert, dass die Begleichung der Beerdigungskosten im öffentlichen Interesse läge und daher ein etwaiger entgegenstehender Wille des Erben unbeachtlich sei. Die Kammer folgt dem für den vorliegenden Fall nicht. Denn zum maßgeblichen Zeitpunkt der Auskehrung des Kontoguthabens an die Stadt M. war der Beklagten lediglich die Information übermittelt worden, dass eine Bestattung des Erblasser veranlasst worden sei und die Beerdigungskosten sich auf "ca." 1.190 EUR belaufen würden. Bei dieser Sachlage entsprach es nicht dem Interesse der Kläger, schon im Vorgriff auf eine später möglicherweise genauer zu beziffernde Forderung der Stadt einen Teilbetrag zu erstatten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Erben, wären sie bekannt gewesen, vor einer Zahlung an die Stadt M. zunächst einen Nachweis der Kosten im hierfür vorgesehenen Verwaltungsverfahren abgewartet hätten. Nur ein solches Vorgehen hätte ihrem Interesse und ihrem mutmaßlichen Willen entsprochen. Das gilt auch vor dem Hintergrund, dass die tatsächlichen Beerdigungskosten unstreitig höher waren als das Kontoguthaben. Denn vor einer abschließenden Bearbeitung des Vorgangs durch die Stadt hatten die möglichen späteren Kostenschuldner keine Veranlassung, schon im Voraus Anzahlungen zu leisten.
Auch aus § 679 BGB folgt nach Auffassung der Kammer nichts anderes. Zwar ist die Vorschrift dem Gedanken des römischen Rechts entsprungen, dass demjenigen, der eine Leiche beigesetzt hatte, ein Anspruch gegen die Erben zusteht – actio funeraria – (Bergmann: in Staudinger, Neubearb. 2006, § 679 Rn 1). Jedoch steht vorliegend nicht die Durchführung der Bestattung in Rede – diese war von der Stadt M. veranlasst worden –, sondern es geht lediglich um die Begleichung einer öffentlich-rechtlichen Schuld. Die Durchführung der Bestattung mag eine im besonderen öffentlichen Interesse gelegene Rechtspflicht dargestellt haben. Dementsprechend mag auch die Übernahme von Bestattungskosten dann eine im besonderen öffentlichen Interesse liegende Pflicht darstellen, wenn erst dadurch die zeitgerechte Durchführung der Bestattung ermöglicht wird. Vorliegend war jedoch die bloße Begleichung einer Rechnung vorzunehmen. Denn die Stadt M. hatte aus eigener Verpflichtung gern....