Die zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg. Der Kläger kann von der Beklagten Zahlung von 16.232,94 EUR verlangen.
Der Anspruch folgt aus den §§ 2058, 426 Abs. 1 BGB. Ihm steht nicht entgegen, dass der Nachlass der Erblasserin bereits im Jahre 1999 unter den Erben verteilt worden ist. Die gesamtschuldnerische Haftung der Miterben für eine nicht schon vorab getilgte Nachlassverbindlichkeit bleibt auch nach der Teilung bestehen (vgl. BGH NJW 1998, 682, Palandt/Edenhofer, aaO, § 2060 Rn 1). Er ist weiterhin auch nicht verjährt.
Bei dem Ausgleichsanspruch eines Miterben aus den §§ 2058, 426 Abs. 1 BGB handelt es sich um einen erbrechtlich begründeten Anspruch, der gem. § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB der 30-jährigen Verjährungsfrist unterliegt. § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist dahin zu verstehen, dass mit "erbrechtlichen Ansprüchen" alle Ansprüche gemeint sind, die sich "aus" dem mit "Erbrecht" überschriebenen Buch 5 des Bürgerlichen Gesetzbuches ergeben (vgl. BGH NJW 2007, 2174). Die Vorschrift gilt dabei für den Regelungsbereich uneingeschränkt, also auch für Ansprüche der Erben untereinander (vgl. jurisPK, Lakkis, 4. Aufl. 2008, § 197 Rn 15) und damit für die durch § 2058 BGB erbrechtlich begründeten Ansprüche aus dem Gesamtschuldverhältnis der Miterben. Dies entspricht auch der gesetzgeberischen Intention bei der Neuregelung des Verjährungsrechts zum 1.1.2002. Die Aufrechterhaltung der nach § 195 BGB aF geltenden 30-jährigen Verjährungsfrist für familien- und erbrechtliche Ansprüche in § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist insbesondere damit begründet worden, "dass sich die maßgeblichen Verhältnisse mitunter erst lange Zeit nach der Anspruchsentstehung klären lassen (z. B. im Erbrecht infolge späten Auffindens eines Testamentes)" (vgl. BT-Drucks. 14/6040, 106). Diese Ausführungen sind dahin zu verstehen, dass den Parteien anders als in anderen Rechtsbereichen auf den Gebieten des Erb und Familienrechts die ihnen bisher im Verjährungsrecht zugebilligte Zeit zur gerichtlichen Geltendmachung grundsätzlich auch in Zukunft zur Verfügung stehen soll, und zwar selbst dann, wenn die maßgeblichen Verhältnisse schneller hätten geklärt werden können (vgl. BGH, aaO). Gerade für die aus § 2058 BGB folgenden Ansprüche aus dem Gesamtschuldverhältnis der Miterben gilt dabei, dass die "maßgeblichen" erbrechtlichen Verhältnisse möglicherweise erst geraume Zeit nach dem Erbfall – und damit nach Ablauf einer dreijährigen Verjährungsfrist aus § 195 BGB – abschließend geklärt werden können. Erlangt beispielsweise ein Pflichtteilsberechtigter erst mehr als drei Jahre nach dem Erbfall und nach Verteilung des Nachlasses Kenntnis von seiner Berechtigung und macht er seinen nach § 2332 Abs. 1 BGB noch unverjährten Pflichtteilsanspruch lediglich gegen einen der Erben geltend, so sind die erbrechtlichen Verhältnisse entgegen der Annahme der Erben bei Verteilung des Nachlasses noch nicht geklärt. Dem in Anspruch genommenen Miterben muss auch in diesem Falle die Möglichkeit offen stehen, von den weiteren nach § 2058 BGB gesamtschuldnerisch mithaftenden Erben einen Ausgleich zu erlangen.
Unterstellt man mit der Beklagten, dass der Lauf der Verjährungsfrist für den Ausgleichsanspruch mit der Begründung des Gesamtschuldverhältnisses (vgl. BGH NJW-RR 2008, 256. 2006, 1718) entstanden ist, war er im Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung noch nicht verjährt.
Auch mit ihren übrigen Einwendungen gegen die Klageforderung dringt die Beklagte nicht durch. Berechnungsgrundlage für die Höhe ist der vom Kläger angegebene Nachlasswert von 761.972,75 DM. Auf ein bloßes Bestreiten kann sich die Beklagte insoweit nicht beschränken, weil sie als Miterbin gehalten ist, einen möglicherweise abweichenden Nachlasswert selbst zu ermitteln und konkret anzugeben. Einen Auskunftsanspruch hinsichtlich des Nachlasswerts hat die Beklagten ggü. dem Kläger nicht (vgl. BGH MDR 1989, 431; Palandt/Edenhofer, BGB, 68. Aufl., § 2038 Rn 14.). Ohne Erfolg zieht die Beklagte weiter in Zweifel, dass der Kläger den sich aufgrund des Nachlasswerts ergebenden Pflichtteilsanspruch des Herrn V. iHv 1/6 des Nachlasses, also 126.995,45 DM (64.931,74 EUR), ausgeglichen hat. In Anbetracht der Tatsache, dass der Pflichtteilsanspruch bereits seit ca. 5 Jahren tituliert ist, wäre es erforderlich gewesen, die näheren Einzelheiten mitzuteilen, die der Beklagten Anlass geben, am Vortrag des Klägers zu zweifeln. Abgesehen hiervon würde sich für die Verpflichtung der Beklagten nichts anderes ergeben, wenn der Anspruch des Pflichtteilsberechtigten tatsächlich noch nicht befriedigt worden wäre. Der Kläger hat aufgrund seiner eigenen Verurteilung zur Zahlung des gesamten Pflichtteilsbetrags einen Anspruch auf Freistellung gegen die Beklagte in Höhe des auf sie entfallenden Anteils (vgl. BGH NJW 1986, 978, 979). Da die Beklagte die Erfüllung verweigert, kann der Kläger Zahlung des erforderlichen Geldbetrags beanspruchen (§ 250 S. 2 BGB). Eine Fristsetzung ist entbehrlich, weil die Beklagte die Erfüllung endgültig verweig...