1. Der Erblasser betrieb in einer OHG mit zweien seiner Söhne eine Privatbank mit der Besonderheit, dass nur eine Gesellschafterin dieser OHG – die A-KG – mit einer Kapitaleinlage beteiligt und gewinnberechtigt war. Es bestand Personenidentität zwischen den phG der OHG und denen der A-KG.
In seinem Testament setzte der Erblasser seine Söhne nach Stämmen zu gleichen Teilen ein, wobei der Vater des Klägers nur Vorerbe und dessen Abkömmlinge Nacherben sein sollten.
Im selben Testament verfügte der Erblasser, dass sein Bankhaus als OHG mit den Erbberechtigten und von diesen als persönlich haftenden Gesellschaftern fortgesetzt werden solle; sofern diese noch nicht persönlich haftende Gesellschafter des Bankhauses seien, werde es ihnen "ausdrücklich zur Auflage" gemacht, "dies zu werden und zu bleiben".
Diese Verfügung wurde mit der Sanktion belegt, dass im Falle einer Erhebung von Ansprüchen, die mit den vorgenannten letztwilligen Anordnungen im Widerspruch stehen, oder einer Zuwiderhandlung diesem Erben "jeglicher Erbteil entzogen und er auf den Pflichtteil gesetzt" werde. Im Jahre 1985 veräußerte der Vater des Klägers an den Beklagten zu 1. und an den Vater des Beklagten zu 2. u. a. seinen Anteil als phG an der OHG sowie seinen Kommanditanteil an der KG. Der Kläger macht unter Berufung auf seine Nacherbenstellung u. a. Auskunftsrechte des Nacherben gem. § 2127 BGB geltend.
Nachdem das LG München I die Klage abgewiesen und das OLG München die Berufung mit der Argumentation zurückgewiesen hat, dass der Kläger aufgrund des Eintritts der auflösenden Potestativbedingung der Erbeinsetzung nicht Nacherbe sei, hat der BGH die Entscheidung des OLG zu Recht aufgehoben.
2. Zunächst ist hier festzuhalten, dass – auch wenn der BGH das nicht näher ausgeführt hat – hier um die Frage der "Sonder-"Nacherbfolge in einen OHG-Anteil gestritten wurde.
Nach dem gesetzlichen Leitbild sind Anteile an Personengesellschaften – mit Ausnahme des Kommanditanteils, § 177 HGB – per se nicht vererblich. Ein Nachrücken in die Gesellschafterstellung kommt also nur bei Vorliegen einer entsprechenden Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag infrage. Der Umstand, dass der BGH bezogen auf den OHG-Anteil auf den Inhalt der testamentarischen Verfügung abstellt, setzt daher voraus, dass der Gesellschaftsvertrag entsprechende Nachfolgerregelungen enthielt, die an die testamentarische Verfügung anknüpften. In diesem Fall geht das Gesellschaftsrecht dem Erbrecht vor; nicht die Erbengemeinschaft, sondern jeder Miterbe wird in Höhe seiner Erbquote Gesellschafter. Mit dem Erbfall gelangt die Mitgliedschaft im Wege der Singularsukzession unmittelbar und geteilt an die mehreren Nachfolger-Erben. Daher wurde der Vater des Klägers mit dem Erbfall in der Höhe seiner Erbquote "automatisch" phG der OHG und der A-KG.
Die Frage der Zulässigkeit der Vor- und Nacherbfolge wurde vom BGH vor geraumer Zeit geklärt: Der Vorerbe wird unmittelbar Erbe – allerdings nur bis zum Eintritt des Nacherbfalls, mit dem der Gesellschaftsanteil ohne Weiteres an den Nacherben fällt; eine gesonderte gesellschaftsvertragliche Anordnung der Zulässigkeit der Vor- und Nacherbschaft ist entbehrlich.
3. Der Kläger machte geltend, dass er Nacherbe geworden war. Dies setzte allerdings (neben dem Eintritt des Nacherbfalls) voraus, dass die vom Erblasser vorgenommene bedingte Erbeinsetzung noch Bestand hatte. Im vorliegenden Fall hatte der Erblasser es den Erben zur Auflage (§ 1940 BGB) gemacht, als Erbe phG der OHG zu werden und zu bleiben – und die Nichterfüllung dieser Auflage zum Inhalt der auflösenden Bedingung (§ 158 Abs. 2 BGB) der Erbeinsetzung gemacht. Der BGH würdigt sowohl den Inhalt der Auflage als auch die Kombination von Auflage und auflösender Bedingung als Ausfluss der Testierfreiheit. Bei Eintritt der Bedingung führt dies, da es keine Erbschaft ohne Rechtsträger geben kann, konstruktiv zur Vor- und Nacherbfolge, bei der der Vater des Klägers Vorerbe und der Beklagte zu 1. sowie der Vater des Beklagten zu 2. Nacherben zu gleichen Teilen sind. Letztlich wurde also zwischen den Parteien darum gestritten, welche von ihnen Nacherbe geworden war.
4. Die Vorinstanz hatte Verwirrung gestiftet mit der Einführung der Begrifflichkeit "Verwirkungsklausel im engeren Sinn" und ihrer Gegenüberstellung zur "auflösenden Potestativbedingung", deren Eintritt vom Willen des Bedachten abhängig ist. Mit einer Verwirkungsklausel macht der Erblasser lediglich ein Verhalten des Bedachten, das in einem irgendwie gearteten Angriff oder Zuwiderhandeln gegen seine Anordnungen besteht, zur auflösenden Bedingung einer Zuwendung.
Ausgehend von dieser Definition nimmt der BGH zwar eine Verwirkungsklausel an, macht aber deutlich, dass diese Begrifflichkeit für sich alleine nicht weiterführend ist, da gerade deren Eingreifen vom Willen des Bedachten abhängt, diese mithin unter § 2075 BGB fallen. Entscheidend für die Wirksamkeit ist, dass die Zuwendung des Erblassers auflösend bedingt erfolgt ist. Darüber hinaus...