Unabhängig von dem Umstand, dass die herrschende Auffassung in Bezug auf § 107 BGB dogmatisch nicht zu überzeugen vermag, stellt sie doch zumindest zutreffend heraus, dass die angenommene rechtlichen Vorteilhaftigkeit der Anfechtung im Sinne des § 107 BGB für den Beginn der Anfechtungsfrist gemäß § 2082 Abs. 2 BGB unbeachtlich bleibt. In der Begründung dieses Ergebnisses tut sie sich jedoch aufgrundlage ihrer Annahmen naturgemäß schwer.
Die gesetzliche Anfechtungsfrist beträgt gemäß § 2082 Abs. 1 BGB ein Jahr. Fraglich ist insofern, ob die Frist gemäß § 2082 Abs. 2 Satz 1 BGB bereits ein Jahr nach Kenntniserlangung des Minderjährigen bzw. dessen gesetzlichen Vertreters abläuft. Ist der Minderjährige in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, wird von der herrschenden Literatur – ungeachtet der rechtlichen Vorteilhaftigkeit der Anfechtung im Sinne des § 107 BGB – angenommen, die Frist des § 2082 Abs. 1 BGB ende gemäß § 2082 Abs. 2 Satz 2, 210 Abs. 1 Satz 1 BGB erst sechs Monate nach Erreichen der Volljährigkeit, da der gesetzliche Vertreter aufgrund der §§ 1629 Abs. 2, 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB bzw. §§ 1629 Abs. 2, 1795 Abs. 2, 181 BGB von der Vertretung des Minderjährigen ausgeschlossen sei. Als Begründung hierfür muss allerdings herhalten, dass anderenfalls der mit dem weiten Verständnis des § 107 BGB bezweckte Schutzzweck unterlaufen würde. Nimmt man mit der herrschenden Auffassung an, die Anfechtung der letztwilligen Verfügung sei für den Minderjährigen lediglich rechtlich vorteilhaft, dann kann es – nach dem oben Gesagten – jedenfalls nicht richtig sein, wenn die Hemmung der Ausschlussfrist mit der fehlenden Möglichkeit des gesetzlichen Vertreters begründet wird, die Anfechtung für den Minderjährigen zu erklären. Vielmehr ist der Blick von der schieren rechtlichen Möglichkeit des gesetzlichen Vertreters zur Anfechtung auf den Interessenkonflikt darüber zu richten, ob er für den Minderjährigen von dessen Anfechtungsmöglichkeit gebrauch macht. Im Hinblick auf diesen selbstständigen Interessenkonflikt rechtfertigt sich die (entsprechende) Anwendung des § 210 Abs. 1 BGB im Ergebnis unabhängig von der rechtlichen Möglichkeit zu Anfechtung.
Auf der Basis der hier vertretenen Auffassung ergibt sich die Hemmung der Ausschlussfrist des § 2082 Abs. 1 BGB bereits zwanglos aus dem Umstand, dass weder der Minderjährige noch der gesetzliche Vertreter rechtlich in der Lage sind, die Anfechtung wirksam zu erklären und daher der klassische Fall des §§ 2082 Abs. 2 Satz 1, 210 Abs. 1 BGB gegeben ist.