Aufgrund der bisherigen Ausführungen dürfte nunmehr auch die Lösung des dritten Beispielfalls möglich sein.
Anknüpfungspunkt in dieser Variante ist der Umstand, dass mit dem Tode des Erblassers dessen Wohnrecht erloschen ist (vgl. §§ 1093, 1090 Abs. 2, 1061 BGB) und das Besitzrecht im Sinne des § 986 Abs. 1 BGB somit ebenfalls erloschen ist. Es besteht somit ein Räumungsanspruch auf der Basis des § 985 BGB.
Der Erbe, der über die Regelung des § 857 BGB Besitzer geworden ist, ist somit auch verpflichtet, das Objekt zu räumen.
Daneben kann auch ggf. ein Anspruch aus § 1004 BGB bestehen, da die im Eigentum des Erblassers, nunmehr Erben (§ 1922 BGB), stehenden Gegenstände das Eigentum(srecht) des Eigentümers (vgl. § 903 BGB) beeinträchtigen könnten, wobei es in diesem Fällen durchaus streitig sein kann, ob sich die Beeinträchtigung ggf. alleine in der Aufrechterhaltung des Besitzrechts durch den Erben und damit einhergehend in der Vorenthaltung des Besitzes des Eigentümers erschöpft, wofür einiges spricht, sodass § 1004 BGB daneben gar nicht anwendbar wäre.
Die Unterscheidung ist deshalb von nicht unerheblicher Bedeutung, weil die Erfüllung des Anspruchs aus § 985 BGB bereits dadurch möglich ist, dass lediglich der unmittelbare Besitz eingeräumt wird ohne das Erfordernis, die Sache auch vollständig räumen zu müssen, im Gegensatz hierzu beinhaltet die Erfüllung des Anspruchs aus § 1004 BGB grds. die Enträumung des Objekts, was ggf. weitere Kosten nach sich ziehen kann, die bei einer Komplettenträumung mitunter nicht gerade gering ausfallen dürften. Der Störer kann sich seiner Haftung auch nicht einfach dadurch entziehen, dass er das Eigentum an den störenden Gegenständen aufgibt (Dereliktion, § 959 BGB).
§ 1004 BGB dürfte konsequenterweise allerdings nicht anwendbar sein; Zweifel könnten deshalb bestehen, weil der Schuldner (Erbe) grds. nach Wegfall des Besitzrechts nicht mehr tut, als den Besitz vorzuenthalten und die Gegenstände, die sich in der Wohnung befinden, in aller Regel auch mit Wissen und Billigung des Eigentümers nach dort verbracht wurden, wo also zum Zeitpunkt der Begründung der an sich später störenden Handlung die Einwilligung des Eigentümers vorlag. Diese "widerruft" er erst wieder mit Geltendmachung des Räumungsanspruchs. Der einmal rechtmäßige – gebilligte – Zustand (nämlich das Einbringen) kann allerdings nicht im Nachhinein beseitigt werden und hierdurch der Erbe zum Störer werden; nur das Besitzrecht entfällt, sodass § 985 BGB alleine anwendbar ist.
Sollte man dennoch von der weitergehenden Verpflichtung zur Räumung ausgehen (§ 1004 BGB), stellt sich sogleich die Frage danach, ob es denn dem Erben möglich ist, die Haftung wirksam auf den Nachlass zu beschränken. Diese Frage ist besonders dann von Relevanz, wenn die Einrichtungsgegenstände wertlos sind und deren Entsorgung den Wert des Nachlasses bei Weitem übersteigt.