In der beratenden Praxis kommt es nicht selten vor, dass sich beim Rechtsanwalt ein Mandant einfindet, der sich darüber beklagt, dass sich beispielsweise nach einem Todesfall in der Familie plötzlich zahlreiche Gläubiger des Verstorbenen (Erblassers) bei diesem melden und diesen auffordern, die Schulden des Erblassers, die mitunter in nicht unerheblichem Umfang bestehen, auszugleichen. In den meisten Fällen überprüft der Rechtsanwalt, ob denn der praktikabelste Weg, nämlich die Ausschlagung der Erbschaft, noch möglich ist, da dann der Eintritt in die Erbenstellung nicht erfolgt (Vgl. §§ 1942 ff BGB); die Ausschlagungsfrist beträgt aber nur sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Erbe von dem Anfall und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt (§ 1944 BGB). Dabei ist für den Beginn der Frist ausreichend, dass der Erbe zuverlässig die maßgeblichen Umstände erfahren hat, ihm also die tatsächlichen und rechtlichen Umstände in so zuverlässiger Weise bekannt geworden sind, dass von ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, in die Überlegungen über Annahme und Ausschlagung einzutreten. Auch wenn bereits diese Definition recht vage ist, so besteht doch weitgehend Einigkeit darüber, dass diese Voraussetzungen beim gesetzlichen Erben dann angenommen werden können, wenn dieser Kenntnis über das entsprechende Verwandtschaftsverhältnis bzw. die bestehende Ehe (§ 1931 BGB) hat und somit damit rechnen muss, dass er gesetzlicher Erbe werden kann (§§ 1924 ff BGB) und diesem keine entgegenstehende Verfügung von Todes wegen bekannt ist. Bei gewillkürter Erbschaft muss der Erbe Kenntnis darüber haben, dass er durch Testament oder Erbvertrag zum Erben berufen ist, wobei ein Irrtum über etwaige Unwirksamkeitsgründe beachtlich sein soll. § 1944 Abs. 2 S. 2 BGB bestimmt bei einer Verfügung von Todes wegen allerdings ergänzend, dass die Frist frühestens mit Verkündung der Verfügung zu laufen beginnt.
Häufig stellt sich aber auch die Frage, ob es denn sinnvoll ist, die Erbschaft auszuschlagen, beispielsweise dann, wenn der nächste Angehörige (beispielsweise der Abkömmling oder der Ehegatte) bereits die Bestattungskosten gezahlt hat und ggf. nur in seiner Eigenschaft als Erbe mitunter auch etwaige noch offene Versicherungsleistungen oder sonstige Forderungen des Erblassers realisieren kann. Dann stellt sich die Frage, ob eine Ausschlagung sinnvoll ist, wenn es sich bei den vorhandenen Passiva im Nachlass ausschließlich um Erblasserschulden handelt, wobei dann die Forderungen des Erben beispielsweise im Rahmen eines anzustrengenden Nachlassinsolvenzverfahrens unter Umständen vorrangig bedient werden (Vgl. § 324 InsO) und die übrigen Gläubiger sich an den restlichen – mitunter minimierten – Nachlass halten müssen. Sicherlich wird man – für den angesprochenen Fall der Verauslagung der Bestattungskosten – hier einwenden können, dass der zahlende, aber ausschlagende Abkömmling ggf. auch einen Anspruch auf Erstattung der Kosten gegenüber dem Erben haben könnte, und zwar auf Grundlage des § 1968 BGB selbst oder aber ggf. aus GoA bzw. § 812 ff BGB. Allerdings würde dies den Erben zwingen, ggf. eine gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Erben zu suchen, mit entsprechendem Kosten- und Prozessrisiko, wobei mit aller Wahrscheinlichkeit auch die Angemessenheit der Kosten für die Bestattung durch den Schuldner (Erben) angezweifelt werden wird.
Ebenso ist aber folgende Situation denkbar: Hat der Erbe die fristgerechte Ausschlagung – aus welchem Grund auch immer, beispielsweise weil er die Ausschlagung "vergessen" hat – unterlassen, führt dies dazu, dass im Wege der Universalsukzession das gesamte Vermögen des Erblassers auf den Erben übergeht (§ 1922 Abs. 1 BGB), gleichzeitig aber auch sämtliche Verbindlichkeiten des Erblassers (§ 1967 BGB). Hierbei ist jedoch zu beachten, dass nicht sämtliche Verbindlichkeiten auf den Erben übergehen, so insbesondere höchstpersönliche Verpflichtungen, wie beispielsweise die Dienstverpflichtung (§ 613 S. 1 BGB) oder auch die Verpflichtung aus einem Maklervertrag bzw. die Verpflichtung aus einem Geschäftsbesorgungsvertrag. In diesen Fällen dürfte sich die Haftungsproblematik dann nicht stellen.
Dreh- und Angelpunkt für die verbleibenden Verbindlichkeiten, sofern sie denn auf den Erben übergegangen sind, dürfte § 1967 BGB sein. Sofern § 1967 Abs. 1 BGB in diesem Zusammenhang von "Nachlassverbindlichkeiten" spricht, ist allerdings zunächst einmal streng danach zu bestimmen, ob es sich bei den einzelnen Verbindlichkeiten tatsächlich um Nachlassverbindlichkeiten handelt, da dies vor allem bei der Möglichkeit der Beschränkung der Haftung auf den Nachlass Bedeutung hat, denn die wirksame Beschränkung der Haftung kann nur aufgrund der im Untertitel 3 enumerativ aufgezählten Tatbestände erfolgen: §§ 1975 ff BGB-Nachlassverwaltung/Nachlassinsolvenz; diese Bestimmungen gelten nur in Bezug auf Nachlassverbindlichkeiten und namentlich die Erblasserschulden.
Dem Erben bleibt in diesem Fall – Nachlas...