Zur Beantwortung der Frage, ob es sich um Nachlassverbindlichkeiten oder sonstige Verbindlichkeiten handelt, gibt zunächst einmal § 1967 Abs. 2 BGB nähere Erkenntnisse preis. Danach handelt sich um Nachlassverbindlichkeiten, wenn diese vom Erblasser "herrühren". Was allerdings vom Erblasser "herrührt", ist seit jeher sehr umstritten und wohl in aller Gänze noch nicht ausdiskutiert. Allerdings haben die Lit. und die Rechtsprechung zumindest den Versuch unternommen, eine nähere Eingrenzung vorzunehmen, und haben hierzu verschiedene Fallgruppen herausgearbeitet:
I. Die sog. "Erblasserschulden"
Bei den sog. "Erblasserschulden" handelt es sich um solche Verbindlichkeiten, die zum Zeitpunkt des Erbfalls schon in der Person des Erblassers begründet waren, wie beispielsweise Verbindlichkeiten aus unerlaubten Handlungen, ebenso selbstverständlich Verbindlichkeiten aus schuldrechtlichen Beziehungen. Für diese Verbindlichkeiten ist grds. die Beschränkung der Haftung auf den Nachlass möglich.
Allerdings sind diese Fallgruppen nicht abschließend und der größte Streit dürfte nach wie vor darüber bestehen, wie das Tatbestandsmerkmal "herrühren" auszufüllen ist. Nunmehr wird zunächst einmal der Versuch unternommen, in Abgrenzung zu anderen Fallgruppen eine negative Abgrenzung zu ermöglichen, um dem Problem und der Komplexität ein wenig näherzukommen, denn bei dieser Fallgruppe dürfte es sich um die problematischste von allen handeln.
II. Die sog. "Erbfallschulden"
Sog. "Erbfallschulden" liegen dann vor, wenn es sich um Schulden handelt, die unmittelbar mit dem Erbfall selbst entstehen, so beispielsweise Schulden aus Pflichtteilsrechten (§§ 2303 ff, 2317 BGB), Vermächtnissen (§§ 2147 ff, 2174 BGB) und Auflagen (§ 2192 BGB), ebenso die Bestattungskosten (vgl. § 1968 BGB).
Eine weitere Untergruppe der Erbfallschulden stellen die sog. Nachlasskosten- und Nachlassverwaltungsschulden dar, wozu beispielsweise die Kosten für die Nachlasspflegschaft zählen (§ 1961 BGB), sowie die der Nachlassverwaltung (§§ 1975, 1981 BGB); ebenso zählen zu dieser Fallgruppe Verbindlichkeiten aus der Verwaltung des Nachlasses, wie zum Beispiel Kosten des Testamentsvollstreckers und des Nachlasspflegers. Entscheidend soll dabei aber – auch – sein, dass es sich um Verbindlichkeiten handelt, die vom Standpunkt eines sorgfältigen Verwalters aus veranlasst wurden. In diesen Fällen ist eine Beschränkung der Haftung auf den Nachlass nicht möglich, da es sich insofern auch um Eigenverbindlichkeiten des Erben handelt, was sich zum Beispiel mittelbar auch aus der Regelung des § 1968 BGB selbst ergibt.
III. Die sog. "Nachlasserbenschulden"
Zu den Nachlasserbenschulden gehören zunächst sä...