Beispiel 1
Variante 1: Was die deliktische Haftung des Erben anbelangt, so wird gerade in diesen Fällen die Abgrenzung und Einordnung sehr stark von Tatbestandsmerkmal "herrühren" aus bestimmt.
Gemeint sein kann damit nur, dass eine Verbindlichkeit des Erblassers nur dann besteht, wenn dieser eine Verkehrssicherungspflicht hatte, deren Verletzung sich gerade ohne Zutun des Erben realisiert hat, also ohne ein weiteres Verschuldensmerkmal auf Seiten des Erben. Die hM spricht in diesem Zusammenhang davon, dass eine reine Erblasserschuld dann vorliegt, wenn der Verpflichtungsgrund für den Anspruch bereits in der Person des Erblassers begründet war.
Dieses Verständnis dürfte auch zutreffend sein, denn grds. darf auch der Geschädigte immer nur von einem Haftungssubjekt ausgehen (Erblasser), wobei dieses Prinzip lediglich dadurch durchbrochen werden dürfte, dass der Erbe eine eigene Haftung begründet, sei es durch Rechtsgeschäft oder aber durch Ausübung der tatsächlichen Sachherrschaft, wobei auch – und das dürfte dem BGB immanent sein – eine eigene Haftung immer auch eine Veranlassung durch den in Anspruch Genommenen voraussetzt (dazu später noch ausführlicher). Mithin wird man in diesem Fall eine reine Erblasserverbindlichkeit annehmen müssen.
Variante 2: Nachdem die erste Variante bereits einen kurzen Einblick in die – mitunter nicht unumstrittene – einschlägige Terminologie gegeben hat, dürfte auch die Lösung der zweiten Variante nunmehr weniger Probleme bereiten. Hier besteht der wesentliche Unterschied darin, dass der Erbe durch die (Eigen-)Nutzung des Fahrzeugs eine weitere Gefahrenquelle geschaffen hat und dieser durch sein eigenes Verhalten selbst eine Grundlage für eine etwaige Haftung geschaffen hat; eine Haftung aus den §§ 823 ff BGB dürfte unvermeidbar sein; allenfalls die Haftung des Halters aus § 7 StVG könnte in Zweifel gezogen werden, weil diese die Haltereigenschaft voraussetzt, die nur dann gegeben ist, wenn der Erblasser das Fahrzeug für eigene Rechnung gebraucht, nämlich die Kosten bestreitet und die Nutzungen zieht, wobei die kurzfristige Ausübung der Verfügungsgewalt nicht ausreichend sein soll.
Die hM in der erbrechtlichen Kommentarliteratur geht in diesen Fällen aber dennoch davon aus, dass eine Eigenverbindlichkeit des Erben (auch auf der Grundlage des § 7 StVG- Gefährdungshaftung) begründet wird. Eine Beschränkung der Haftung auf den Nachlass scheidet folglich aus.
Beispiel 2
Im Fall des zweiten Beispiels dürfte es sich geradezu um eine der klassischen Varianten handeln, die hervorragend dazu geeignet sind, das grundlegende Verständnis zur Unterscheidung zwischen Eigenverbindlichkeit und Erblasserverbindlichkeit zu verdeutlichen.
Anknüpfend an die bisherigen Ausführungen, wonach ein eigenes Verhalten des Erben Voraussetzung für die Begründung einer Eigenverbindlichkeit des Erben ist, geht auch die hM davon aus, dass im Rahmen dieser Fallvariante eine solche erst dann begründet werden kann, wenn
a) der Erbe das Mietverhältnis fortsetzt, was auf Grundlage des § 564 BGB möglich ist, sofern nicht der Ehegatte von Gesetzes wegen bereits in das Mietverhältnis eingetreten ist (§ 563 BGB) oder eine weitere Mietvertragspartei das Mietverhältnis fortführt (§ 563 a BGB), weil dann durch den Gebrauch der Mietsache ein Verhalten des Erben vorliegt, das auch eine Haftung als Kehrseite des Gebrauchs der Mietsache rechtfertigt, und/oder
b) der Erbe es versäumt, innerhalb der ihm zustehenden Fristen (§§ 564 S. 2, 580 BGB) das Mietverhältnis zu kündigen.
Sofern teilweise die Auffassung vertreten wird, dass es sich ggf. dennoch um eine reine Nachlassverbindlichkeit handeln dürfte, sofern der Erbe lediglich die Kündigung des Mietverhältnisses unterlassen habe und deshalb lediglich ein Eintritt in die Erblasserposition erfolge, dürfte man dies anzweifeln, denn in der unterlassenen Kündigungsmöglichkeit dürfte man eine eigene Pflichtverletzung des Erben sehen, die auch sodann eine Eigenhaftung zu begründen vermag, zumal in Fällen, in denen der Erbe schuldhaft Nachlassverpflichtungen verletzt nach wohl hM ohnehin eine Eigenverbindlichkeit begründet wird. Es mag sich für den Vermieter, der grds. auch – zumindest bis zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Kündigungszeitpunkt – als reiner Nachlassgläubiger zu betrachten ist – nicht anders darstellen, als für andere Gläubiger, die aufgrund eines Unterlassens des Gläubigers ggf. eine Schmälerung des Nachlasses zu befürchten haben, denn wegen der Mietzinsen, die ab diesem Zeitpunkt anfallen, reduziert sich der Nachlass, der auch dem Vermieter nur in geschmälerter Form zur Verfügung stünde, ebenso wie den übrigen Nachlassgläubigern. Dem Vermieter entsteht auf Dauer ebenfalls ein Schaden, weil der Nachlass geschmälert wird. Die übrigen Nachlassgläubiger könnten den Erben hierfür ggf. schadensersatzpflichtig machen, was dann eine Eigenverbindlichkeit des Erben begründen würde. Dies muss auch für den Vermieter gelten, weshalb die besseren Arg...