Das OLG Düsseldorf verneinte im zu entscheidenden Fall eine Anwendung der Grundsätze des Vertrages zugunsten Dritter auf den Todesfall, da es die Stiftung wegen des bejahten Durchgriffs und auch wegen des Verstoßes gegen Art. 6 EGBGB nicht als Rechtsträger ansah, es somit am Dreiecksverhältnis fehle. Doch ist fraglich, ob diese Grundsätze generell auf einen Sachverhalt unter Beteiligung einer kontrollierten Stiftung zur Anwendung gelangen können. Zumindest das OLG Stuttgart ging in der Hilfsbegründung des im Sommer 2009 gesprochenen Urteils – das ebenfalls einer Stiftung liechtensteinischen Rechts mittels Durchgriffs die Anerkennung als Rechtsperson versagte – davon aus (OLG Stuttgart v. 29.6.2009, ZErb 2010, 1 ff m. Anm. Daragan) und erntete dafür Zuspruch aus der Jurisprudenz (Blum/Lennert, ZEV 2010, 269 ff).
Indes: Zwischen Stifter und Stiftung existiert kein Rechtsverhältnis, das als Deckungsverhältnis einzustufen ist. Hierfür müsste ein Vertragsverhältnis bestehen, aus dem der Stifter schuldrechtliche Ansprüche ableitet, die er mit seinem Ableben einem bestimmten Dritten zuwenden will. Zwischen Stiftung und Stifter besteht kein solches. Vielmehr entsteht die Stiftung durch einseitige nicht empfangsbedürftige Willenserklärung des Stifters. Die Destinatärseinsetzung ist daher schon im deutschen Stiftungsrecht nicht als Vertrag zugunsten Dritter zu qualifizieren (vgl. Jakob, Schutz der Stiftung, S. 170). Für Stiftungen liechtensteinischen Rechts gilt dies ebenso (StGH aaO). Auch der (zweiseitige) Mandatsvertrag zeitigt keine Wirkungen, die zu einem Deckungsverhältnis zwischen Stifter und Stiftung führen, denn der Mandatsvertrag ist "nur" eine Abrede zwischen Stifter und aktuellem Stiftungsrat und kein Vertrag mit der Stiftung (Müller/Bösch, in: Richter/Wachter, S. 1084).
Des Weiteren erfolgt beim Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall der Anspruchserwerb in derivativer Form und setzt die Anspruchsentstehung beim Versprechensempfänger voraus (MüKoBGB/Gottwald, § 328 Rn 3). Die Einsetzung eines (Nach-)Begünstigten führt hingegen nicht dazu, dass dieser in die Stellung des (in der Regel bei kontrollierten Stiftungen) erstbegünstigten Stifters oder eines sonstigen Begünstigten eintritt. Stifterrechte sind höchstpersönlicher Natur und nicht übertragbar (Jakob, Die liechtensteinische Stiftung, S. 109 ff). Gleiches gilt für die Destinatärsstellung (Jakob, Die liechtensteinische Stiftung, S. 189 ff). Während beim Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall ein schuldrechtlicher Anspruch zugewendet wird, dessen Rechtsgrund in der Person des Versprechensempfängers wurzelt, resultiert der Anspruch des Begünstigten allein aus dem Rechtsverhältnis zur Stiftung. Der Begünstigte erhält damit einen originären Anspruch im Verhältnis zur Stiftung. Auch für die Gestaltungsvariante der kontrollierten Stiftung und die damit verbundenen Einwirkungsmöglichkeiten des Stifters kann keine Ausnahme gemacht werden, denn eine solche missachtet das gesellschaftsrechtliche Trennungsprinzip. Ein Dreiecksverhältnis unter Beteiligung einer Stiftung kann nicht mit den vertraglichen Beziehungen gleichgesetzt werden, die bei den sonst üblichen Ausgestaltungen (Lebensversicherungen, Bankkonto, Sparbuch) eines Vertrags zugunsten Dritter auf den Todesfall bestehen. Während beim Vertrag zugunsten Dritter die Vermögenssphären des Versprechensempfängers und des Dritten tangiert sind, tritt im Fall einer zwischengeschalteten Stiftung das in Rechtsträgerschaft der Stiftung stehende Vermögen als dritte Sphäre hinzu. Nach liechtensteinischer Rechtsprechung können aber weder Widerrufsvorbehalt, treuhänderische Errichtung noch eine durch Mandatsvertrag gesicherte Einwirkungsmöglichkeit auf den Stiftungsrat ohne Weiteres das Trennungsprinzip außer Kraft setzen (FL OGH v. 7.1.2009, LES 2009, 202 ff).