Die Einführung in die Thematik übernahm RA Dr. K. Jan Schiffer. Er brachte den Teilnehmern zunächst die bereits eingangs dieses Beitrags behandelten Grundlagen des Schiedsverfahrens näher. Sodann wurden Fragen der Verfahrenseinleitung, der Klageerhebung und des schiedsrichterlichen Verfahrens erörtert. Später thematisierte Schiffer noch ausführlich die sachgemäße Verhandlungsführung. Wesentliche Unterschiede zum gerichtlichen Alltag bestehen hier nicht. Der Perspektivenwechsel war jedoch für die in der forensischen Praxis in aller Regel als Parteivertreter fungierenden Lehrgangsteilnehmer dennoch äußerst wertvoll und bot die Grundlage für die spätere Behandlung der Praxisfälle.
DirAG Dr. Kroiß führte zunächst in die Vernehmungstechnik und Fragen der Beweiswürdigung ein. Näher erörtert wurden auch Fragen der Amtshilfe durch staatliche Gerichte bei der Beweisaufnahme und der Einholung von Sachverständigengutachten. Da es den privaten Schiedsgerichten an hoheitlichen Befugnissen mangelt, sind sie beispielsweise nicht in der Lage, Eide abzunehmen oder Zeugen zwangsweise zu laden. § 1050 ZPO bietet daher die Möglichkeit, sich gemäß § 1050 ZPO gerichtlicher Unterstützung zu bedienen. Im Anschluss behandelte Dr. Kroiß die Beendigung des Verfahrens durch Schiedsspruch oder -vergleich. Schließlich thematisierte er das Procedere der Vollstreckung aus einem Schiedsspruch. Die Zwangsvollstreckung kann erst nach einer Vollstreckbarerklärung durch ein staatliches Gericht gemäß § 1060 ZPO eingeleitet werden.
RA Prof. Dr. Damrau erörterte eingehend die Voraussetzungen der Schiedsfähigkeit des Streitgegenstands unter besonderer Beachtung letztwilliger Schiedsklauseln. Während bei vereinbarten Schiedsgerichten nach den §§ 1025 ff ZPO die Schiedsfähigkeit sich unbestritten nach § 1030 ZPO richtet, ist für letztwillig einseitig angeordnete Schiedsgerichte die Frage, welche Streitgegenstände der Schiedsgerichtsbarkeit zugewiesen werden können, stark umstritten. Ausgangspunkt für die Betrachtung ist § 1066 ZPO, der letztwillige Schiedsklauseln zulässt, die Schiedsverfahren "in gesetzlich statthafter Weise" anordnen. Damrau legte unter ausgiebiger rechtshistorischer Betrachtung überzeugend dar, dass hiermit eine Einschränkung gegenüber § 1030 ZPO nicht verbunden ist. Im Einzelnen folgerte er hieraus, dass einem Schiedsgericht insbesondere die Entscheidung über die Entlassung des Testamentsvollstreckers und auch über Ansprüche von Pflichtteilsberechtigten zugewiesen werden kann. Im Anschluss behandelte Damrau noch Einzelheiten der Testamentsauslegung.
Schließlich führte der Seminarleiter, RA Trimborn von Landenberg zum Abschluss des Lehrgangs in die Thematik "Kosten des Schiedsverfahrens" ein und behandelte eingehend die Anwendung der Regelungen zur Kostentragung und -verteilung in den §§ 12 Abs. 6, 13 DSE-SchO.
Er hob hervor, dass für die Schiedsgerichtsbarkeit vergleichbare Grundsätze wie im Verfahren vor staatlichen Gerichten gelten. Auf Grundlage einer Streitwertfestsetzung durch das Schiedsgericht oder den Vorstand der DSE (§ 13 Abs. 6 DSE-SchO) werden gemäß § 13 Abs. 2–4 und 6 DSE-SchO streitwertbezogene Gebühren berechnet. Diese und die angefallenen Auslagen werden sodann der Höhe nach durch das Schiedsgericht gemäß § 12 Abs. 6 grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen auf die Parteien verteilt.