Vorgesehen ist, das Feststellungsverfahren inhaltlich auf die Lohnsumme, den Anteil des Verwaltungsvermögens und die gemeinen Werte des jungen Verwaltungsvermögens zu erweitern. Schon frühzeitig wurde der Nachbesserungsbedarf bei der durch das Erbschaftsteuerreformgesetz eingeführten Verschonungsregel erkannt. Nach geltendem Recht ist die Verschonung des Betriebsvermögens in Höhe von mindestens 85 % davon abhängig, dass die Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens überwiegend (eigen-)betrieblichen Zwecken dienen. Überdies wird dem Betriebsnachfolger auferlegt, über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren annähernd den Personalaufwand zu betreiben, der zuvor in dem Betrieb anfiel. Ähnlich wie bei den wertbildenden Grundlagen beim Feststellungsverfahren des § 151 ff BewG hat auch bei den genannten Verschonungsvoraussetzungen und -auflagen nur das für die laufende Besteuerung des Betriebes zuständige Finanzamt hinreichende Einsicht, um die Einhaltung beurteilen zu können. Die Einführung des Feststellungsverfahrens durch das Jahressteuergesetz 2007 wurde begründet mit einem höheren Maß an Rechtssicherheit und Transparenz bei der Feststellung der im Katalog des § 151 Abs. 1 BewG genannten Werte. Kern der gesetzgeberischen Absicht war, die im Feststellungsverfahren geltenden besonderen Korrektur- und Änderungsvorschriften nutzen zu können, wodurch der steuerfestsetzenden Erbschaftsteuerstelle die Feststellungslast für die Wertfeststellung genommen werden sollte. Da durch die Rechtsprechung des BVerfG stärker ertragsteuerliche Komponenten bei der Unternehmensbewertung in den Vordergrund gedrängt wurden, erschien es naheliegend, die für die Ertragsbesteuerung zuständigen Finanzämter mit der Feststellung des Werts zu beauftragen. Vergleichbar verhält es sich mit den Merkmalen, die für die Steuerverschonung maßgeblich sind. Daher ist es konsequent, nicht nur die wertbestimmenden Umstände zum Gegenstand der gesonderten Feststellung zu machen, sondern es auf die Verschonungsbedingungen zu erweitern.
Nach der geltenden Rechtslage teilt das Betriebsstättenfinanzamt die Ausgangslohnsumme und die gemeinen Werte des jungen Vermögens nachrichtlich zur Prüfung der Erbschaftsteuerstelle mit. Spätestens bei mehrstufigen Beteiligungsverhältnissen erhöht sich das Risiko, dass die an die Erbschaftsteuerstelle hochgeschleusten Werte, die auf der jeweiligen Stufe einer Würdigung zugeführt werden müssen, zu einem unzutreffenden Ergebnis führen. Mit der förmlichen Feststellung der Ausgangs- wie auch der jährlich erreichten Lohnsummen tritt frühzeitig Gewissheit hinsichtlich der Frage ein, welche Anforderungen an den Erhalt der Steuerverschonung geknüpft werden. Eine für die Frage der anteiligen Entziehung der Steuerverschonung nach § 13 a Abs. 1 S. 5 ErbStG erforderliche jahrelange, mitunter gar jahrzehntelange Rückschau auf die Betriebsabschlüsse und die damit verbundenen erweiterten Aufbewahrungspflichten der mitwirkenden Unternehmen wird so wirksam vermieden.
Gegenwärtig ist es noch unumgänglich, zur Festlegung der Ausgangslohnsumme die letzten fünf abgeschlossenen Wirtschaftsjahre vor Entstehung der Steuerschuld heranzuziehen und den Durchschnittswert dieser Jahre als Vergleichsmaßstab für die folgenden fünf Wirtschaftsjahre zu verwenden. Gesteht man dann der entscheidenden Stelle noch eine hinreichende Zeit zur Prüfung zu, so liegt schon bei der Regelverschonung das erste für die Ausgangslohnsumme maßgebende Wirtschaftsjahr bis zu zwölf Jahre, bei der Optionsverschonung (§ 13 a Abs. 8 ErbStG) sogar bis zu fünfzehn Jahre zurück. Vergleichbares gilt für das Eingreifen der Bagatellgrenze des § 13 a Abs. 1 S. 4 ErbStG. In der Zwischenzeit sieht sich der Betriebsnachfolger dem Risiko einer nicht unerheblichen Steuernachforderung ausgesetzt, hinsichtlich deren Eintritt er sich nicht zu einem früheren Zeitpunkt Gewissheit verschaffen kann.
Mit der geplanten Erweiterung des förmlichen Feststellungsverfahrens auf die Ausgangslohnsumme, die Anzahl der maßgeblichen Mitarbeiter und die Summe der im maßgebenden Lohnsummenzeitraum gezahlten Löhne und Gehälter wird zum frühestmöglichen Zeitpunkt für jeden Feststellungsgegenstand gesondert und durch das jeweilige Betriebsstättenfinanzamt Rechtssicherheit hinsichtlich der Verschonungsvoraussetzungen und des Maßes der Zielerreichung geschaffen. Die betroffenen Unternehmen erhalten Rechtssicherheit hinsichtlich der Höhe der im Verschonungszeitraum zu entrichtenden Löhne und Gehälter. Aus Sicht der Steuerverwaltung ist die Erweiterung zu begrüßen, da die Erbschaftsteuerstellen nicht mehr auf die Mithilfe der Betriebe und der Betriebsstättenfinanzämter angewiesen sind. Vielmehr ist an die Stelle der freiwilligen Mitwirkung eine erzwingbare Mitwirkungspflicht getreten, die sowohl die Ausgangs- als auch die erreichten Jahreslohnsummen betrifft. Vor allem in komplexen Konzernstrukturen darf erwartet werden, dass nicht nur für die betroffenen Steuerpflichtigen, sondern auch für die beteiligte Di...