Einführung
Mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 hat der Bundestag einige Maßnahmen zur Entlastung von Steuerpflichtigen und der Steuerverwaltung auf den Weg gebracht. Der vorliegende Aufsatz beschäftigt sich mit den geplanten Änderungen des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes sowie des Bewertungsgesetzes.
Vorbemerkungen
Einigermaßen überraschend versagte der Bundesrat dem Gesetz am 8.7.2011 die Zustimmung, ohne zugleich den Vermittlungsausschuss anzurufen. Für die Ablehnung des Bundesrates sind weniger die vorliegenden eher technischen Änderungen ursächlich, sondern überwiegend die im Koalitionsvertrag von CDU/CSU und FDP vom 26.10.2009 verabredeten Vereinfachungsmaßnahmen, wie die geplante gemeinsame Abgabe der Steuererklärung für zwei Jahre (§ 25 a EStGE), Einschränkungen beim Wechsel der Veranlagungsarten (§ 32 e EStGE), die Anhebung des Behindertenpauschbetrags (§ 33 b EStG) und die geplante Freigrenze bei der verbindlichen Auskunft (§ 89 AO). Bemerkenswert ist dieser Vorgang, da die Länder und ihre Steuerverwaltung in die Vorberatungen zu diesem Gesetz eingebunden waren und das Votum erheblich von dem der beratenden Ausschüssen des Bundesrats abweicht. Die Bundesregierung hat in ihrer Sitzung vom 31.8.2011 beschlossen, den Vermittlungsausschuss anzurufen. Es kann vermutet werden, dass vor allem über die Maßnahmen, die für die Länder mit Mindereinnahmen verbunden sind und daher den Konsolidierungskurs einiger Länder konterkarieren, gerungen werden wird. Weicht der vom Vermittlungsausschuss gefundene Kompromiss von den Beschlüssen des Bundestages ab, so ist dort eine erneute Beschlussfassung erforderlich.
Scheitert dieses Unterfangen, so könnten als zweite Option die unstrittigen Teile des Gesetzes, wie z. B. die vorliegenden, in das nächste anstehende Steuergesetz aufgenommen werden. In Betracht kommt das Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften. So könnte unter Umständen der geplante Termin für das Inkrafttreten (Art. 18 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011) zum 1.1.2012 (einige Regelungen sollten bereits zum 1.7.2011 in Kraft treten) gehalten werden. Andernfalls rückt die Hoffnung, auch nur geringfügige Erleichterungen und Verbesserungen im Besteuerungsverfahren umsetzen zu können, in weite Ferne.
1. Erweiterung des Feststellungsverfahrens, §§ 13 a und 13 b ErbStG
Vorgesehen ist, das Feststellungsverfahren inhaltlich auf die Lohnsumme, den Anteil des Verwaltungsvermögens und die gemeinen Werte des jungen Verwaltungsvermögens zu erweitern. Schon frühzeitig wurde der Nachbesserungsbedarf bei der durch das Erbschaftsteuerreformgesetz eingeführten Verschonungsregel erkannt. Nach geltendem Recht ist die Verschonung des Betriebsvermögens in Höhe von mindestens 85 % davon abhängig, dass die Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens überwiegend (eigen-)betrieblichen Zwecken dienen. Überdies wird dem Betriebsnachfolger auferlegt, über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren annähernd den Personalaufwand zu betreiben, der zuvor in dem Betrieb anfiel. Ähnlich wie bei den wertbildenden Grundlagen beim Feststellungsverfahren des § 151 ff BewG hat auch bei den genannten Verschonungsvoraussetzungen und -auflagen nur das für die laufende Besteuerung des Betriebes zuständige Finanzamt hinreichende Einsicht, um die Einhaltung beurteilen zu können. Die Einführung des Feststellungsverfahrens durch das Jahressteuergesetz 2007 wurde begründet mit einem höheren Maß an Rechtssicherheit und Transparenz bei der Feststellung der im Katalog des § 151 Abs. 1 BewG genannten Werte. Kern der gesetzgeberischen Absicht war, die im Feststellungsverfahren geltenden besonderen Korrektur- und Änderungsvorschriften nutzen zu können, wodurch der steuerfestsetzenden Erbschaftsteuerstelle die Feststellungslast für die Wertfeststellung genommen werden sollte. Da durch die Rechtsprechung des BVerfG stärker ertragsteuerliche Komponenten bei der Unternehmensbewertung in den Vordergrund gedrängt wurden, erschien es naheliegend, die für die Ertragsbesteuerung zuständigen Finanzämter mit der Feststellung des Werts zu beauftragen. Vergleichbar verhält es sich mit den Merkmalen, die für die Steuerverschonung maßgeblich sind. Daher ist es konsequent, nicht nur die wertbestimmenden Umstände zum Gegenstand der gesonderten Feststellung zu machen, sondern es auf die Verschonungsbedingungen zu erweitern.
Nach der geltenden Rechtslage teilt das Betriebsstättenfinanzamt die Ausgangslohnsumme und die gemeinen Werte des jungen Vermögens nachrichtlich zur Prüfung der Erbschaftsteuerstelle mit. Spätestens bei mehrstufigen Beteiligungsverhältnissen erhöht sich das Risiko, dass die an die Erbschaftsteuerstelle hochgeschleusten Werte, die auf der jeweiligen Stufe einer Würdigung zugeführt werden müssen, zu einem unzutreffenden Ergebnis führen. Mit der förmlichen Feststellung der Ausgangs- wie auch der jährlich erreichten Lohnsummen tritt frühzeitig Gewissheit hinsichtlich der Frage ein, w...