Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Nachlassgericht hat zutreffend angenommen, dass sich die Erbfolge nach dem Testament vom 1.2.2007 richtet, mit dem die Beteiligte zu 1 zur Alleinerbin eingesetzt ist.
1. Die vom Erblasser am 17.2.2007 dem Testament vom 1.2.2007 hinzugefügte Bedingung ist nicht formwirksam, weil sie nicht unterschrieben ist.
a) Der Erblasser kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten (§ 2247 Abs. 1 BGB). Die zwingend erforderliche Unterschrift muss grundsätzlich am Schluss des Textes stehen; Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, die Identifikation des Erblassers zu ermöglichen, zu dokumentieren, dass der Erblasser sich zu dem über der Unterschrift befindlichen Text bekennt, sowie den Urkundentext räumlich abzuschließen und damit vor nachträglichen Ergänzungen und Zusätzen zu sichern (vgl. BayObLGZ 2004, 215/217; OLG München NJW-RR 2011, 156). Ein Testament kann auch in mehreren Teilzügen errichtet werden. Für die Formgültigkeit kommt es insoweit nur darauf an, dass im Zeitpunkt des Todes eine die gesamten Erklärungen nach dem Willen des Erblassers deckende Unterschrift vorhanden ist (BayObLGZ 1984, 194/197). Eine solche den gesamten Text deckende Unterschrift des Erblassers ist nicht vorhanden.
b) Ergänzungen des Testaments, die von der Unterschrift des Erblassers räumlich gesehen nicht gedeckt sind, müssen grundsätzlich der Form des § 2247 BGB genügen und daher vom Erblasser besonders unterzeichnet werden. Ausnahmen von diesem Grundsatz kommen in Betracht, wenn Zusätze zwar unter die Unterschrift gesetzt werden, der Bezug zu dem über der Unterschrift stehende Text aber so eng ist, dass dieser erst mit dem Zusatz sinnvoll wird, z. B. wenn das Testament ohne die vorgenommenen Ergänzungen lückenhaft, unvollständig oder nicht durchführbar wäre und der Wille des Erblassers nur aus beiden vom Erblasser niedergeschriebene Erklärungen ersichtlich wird (OLG München NJW-RR 2011, 156 mwN; BayObLGZ 2004, 215/218 f; BayObLGZ 2003, 352/355).
c) Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor. Der am 1.2.2007 –nach Beratung durch die Notarin D. und möglicherweise in deren Gegenwart – niedergeschriebene Text des Testaments stellt eine vollständige, in sich schlüssige und sinnvoll durchführbare letztwillige Verfügung dar, mit der die damalige Lebensgefährtin des Erblassers zur Alleinerbin eingesetzt wird. Bei dem nicht unterschriebenen Zusatz handelt es sich nicht um eine Ergänzung oder Erläuterung eines für sich genommen lückenhaften Testamentstextes, sondern um eine Abänderung der ursprünglich getroffenen Regelung: Während mit dem am 1.2.2007 geschriebenen und unterschriebenen Testamentstext die Beteiligte zu 1 ohne Wenn und Aber zur Alleinerbin eingesetzt wird, wird mit dem Zusatz vom 17.2.2007 die Einsetzung der Beteiligten zu 1 als Alleinerbin an die Bedingung geknüpft, dass diese ihrerseits den Erblasser zum Alleinerben einsetzt. Zur Wirksamkeit eines Zusatzes, der die ursprünglich getroffene – in sich vollständige und durchführbare–Regelung abändert, ist im Interesse der Rechtssicherheit eine gesonderte Unterschrift notwendig (vgl. BayObLGZ 2003, 352/356).
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 29.7.2004 (BayObLGZ 2004, 215 ff = Rpfleger 2004, 701 = FamRZ 2005, 1012) nichts anderes. Im dort entschiedenen Fall war im ursprünglichen Text des Testaments verfügt "bis zur Vollendung des 20. Lebensjahrs sollen die Eltern die Aufsicht über das geerbte Geld für ihre Kinder haben", es war jedoch keine Zuwendung für die Kinder angeordnet. Mit dem nicht gesondert unterschriebenen Zusatz unterhalb der Unterschrift wurde die Geldzuwendung in Höhe von je 20.000 DM an die drei Kinder festgelegt und damit die im ursprünglichen Text vorhandene Lücke gefüllt. Soweit die Beschwerde meint, ein nicht unterschriebener Nachtrag könne als formwirksam anzusehen sein, wenn er nur einen inhaltlichen Zusammenhang mit dem über der Unterschrift stehenden Text aufweise, kann dem nicht gefolgt werden. Das widerspricht dem Sinn und Zweck der Unterschrift, die als Abschluss der Urkunde den Urkundentext vor nachträglichen Ergänzungen und Zusätzen sichern soll (missverständlich Reimann/Bengel/J.Mayer/Voit Testament und Erbvertrag 5. Aufl., § 2247 Rn 26).
2. Das Testament vom 1.2.2007 kann nicht dahin ausgelegt werden, dass die Alleinerbeinsetzung der Lebensgefährtin nur unter der Bedingung erfolgen sollte, dass diese eine entsprechende letztwillige Verfügung zugunsten des Erblassers errichtete. Maßgeblich für die Auslegung ist der wirkliche Wille des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung. Dass der Erblasser am 1.2.2007 die Erbeinsetzung seiner Lebensgefährtin an eine solche Bedingung hätte knüpfen wollen, ist weder aus dem Inhalt der am diesem Tag errichteten letztwilligen Verfügung noch aus sonstigen Umständen ersichtlich. Wie sich aus der Stellungnahme der Notarin B. ergibt, hat sich ...