Betrachtet man das Haftungsverhältnis der Beschenkten untereinander genauer, so könnte man den Vorwurf erheben, dass sich bei der hier favorisierten Ansicht tendenziell die Gefahr eines Rückgriffs für den Erstbeschenkten erhöht. Darin könnte ein Verstoß gegen den Grundsatz der Posteriorität liegen, der auf dem Gedanken beruht, dass sich durch Zeitablauf die Bestandskraft der Schenkung immer mehr verfestigt. Der vor diesem Hintergrund vorgebrachten Kritik, der beschenkte Ehepartner des Erblassers müsse eine "doppelte Bestrafung" hinnehmen, mangelt es aber schon am richtigen Ansatzpunkt.
Es wird angeführt, dass der Ehepartner als Erstbeschenkter aufgrund des § 2325 Abs. 3 S. 3 BGB prinzipiell mit seinem ganzen Geschenk haften müsse, selbst wenn die Zuwendung viele Jahre vor dem Erbfall stattgefunden habe. Daneben bestehe für ihn im Falle der vollumfänglichen Berücksichtigung des § 2325 Abs. 3 S. 1 BGB in § 2329 Abs. 3 BGB die Gefahr, häufiger in Anspruch genommen zu werden, da und wenn der Letztbeschenkte angesichts seines abgeschmolzenen Haftungsumfangs nicht für den gesamten Fehlbetrag haften müsse. Wenngleich mit der "doppelten Bestrafung" des beschenkten Ehegatten eine nicht zu unterschätzende Thematik angesprochen ist, gilt es doch, die beiden Problemursachen strikt auseinander zu halten. Zu dem Rückgriff kommt es doch nur, weil die Pro-rata-Regelung nicht für Schenkungen unter Eheleuten gilt, solange die Ehe fortbesteht, da § 2325 Abs. 3 BGB unverändert geblieben ist. Dann stellt sich aber als maßgeblicher Grund nicht der hier vertretene Ansatz dar, wonach die Pro-rata-Regelung auch in § 2329 BGB vollumfänglich zur Geltung kommt, sondern allein der zu Recht häufig kritisierte und vor Art. 6 Abs. 1 GG durchaus verfassungsrechtlich fragwürdige Fristbeginn bei Ehegattenschenkungen nach § 2325 Abs. 3 S. 3 BGB. Letztlich wird von der Gegenansicht damit verkannt, dass § 2325 Abs. 3 BGB ein vom historischen Gesetzgeber bewusst geschaffener Ausnahmetatbestand ist.
Insofern erübrigt sich auch der Hinweis der Gegenansicht, der Gesetzgeber habe vor dem Hintergrund des Sinn und Zwecks des Pflichtteilsergänzungsanspruchs die Rechtsposition des Beschenkten im Vergleich zur Rechtsstellung des Pflichtteilsberechtigten schwächer ausgestaltet und Letzterem gestattet, den zur vollständigen Pflichtteilsergänzung fehlenden Betrag beim Beschenkten zu kondizieren. Es geht in der vorliegenden Frage nicht allein um das Verhältnis der Rechtspositionen des Pflichtteilsberechtigten einerseits und der Beschenkten andererseits, sondern auch und gerade um das der Beschenkten untereinander. Soweit ersichtlich bestreitet aber niemand, dass die Beschenkten gemeinsam in Summe für den Fehlbetrag iSd § 2329 BGB einzustehen haben. Fraglich ist nur, in welcher Höhe jeder einzelne der Beschenkten haftet.