Für eine höhere Vergütung kann es sprechen, wenn keine Wertsicherungsklausel in die Vergütungsvereinbarung aufgenommen wird. Für den VorsorgeAnwalt ist meist nicht abzusehen, ob seine Dienste überhaupt in Anspruch genommen werden und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt. Sollte der Vorsorgefall unter Umständen erst in fünf, zehn oder mehr Jahren eintreten, wäre eine (gegebenenfalls genehmigungspflichtige) Wertsicherungsklausel in dem Vertrag denkbar. Im Übrigen rechtfertigt der Verzicht auf eine solche Wertsicherungsklausel eine höhere Vergütung.

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