Die üblichen Aufklärungen müssen erfolgen (vgl. RVG). Die Vergütungsvereinbarung sollte schriftlich und separat von der Vollmacht, der Regelung des Innenverhältnisses und der Haftungsbegrenzung gehalten werden. Eine notarielle Beglaubigung oder Beurkundung ist nicht erforderlich. In der Vergütung können Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen sowie für Büromaterialien enthalten sein. Im Übrigen kann auf die einschlägigen Vorschriften des RVG verwiesen werden. Bei der Vertretung in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren oder außergerichtlich gegen Dritte sollten mindestens die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG anfallen. Soweit die Berechnung nach der Zeitvergütung höher ist, gilt diese. Eine Anrechnung auf eine später vereinbarte Vergütung in derselben oder einer nachfolgenden Angelegenheit sollte ausgeschlossen werden. Die Zahlungspflicht für Vergütung und Auslagen sollte monatlich nachträglich sein. Die Vergütungsvereinbarung sollte ab Unterzeichnung gelten.

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