Einführung
Der VorsorgeAnwalt e.V. ist eine Vereinigung von Rechtsanwälten, die auf das Vorsorgerecht spezialisiert sind. Sie gestalten umfassende Vorsorgeregelungen und übernehmen Bevollmächtigungen. Der Bevollmächtigung zu Vorsorgezwecken übernehmende Rechtsanwalt nennt sich VorsorgeAnwalt.
Die Gestaltung von Vorsorgeregelungen umfasst beispielsweise den Entwurf, die Erläuterung und die Endfassung von Patientenverfügungen, Vorsorgevollmachten, Vereinbarungen über die Übernahme einer Bevollmächtigung (sogenanntes "Innenverhältnis" oder "Grundverhältnis"), Bestattungsverfügungen, Leitfäden für die Übernahme einer Bevollmächtigung u. a. m. Für diese Gestaltungen werden regelmäßig Pauschalvergütungen mit dem Mandanten vereinbart. Die Gestaltungen sind nicht Gegenstand dieser Vergütungsempfehlungen.
Gegenstand dieser Vergütungsempfehlungen ist die Tätigkeit als VorsorgeAnwalt bei der Übernahme einer Bevollmächtigung.
Der VorsorgeAnwalt e.V. ist eine Vereinigung von Rechtsanwälten, die auf das Vorsorgerecht spezialisiert sind. Sie beraten über Vorsorgeregelungen und gestalten sie. Wenn sie für einen Mandanten die anwaltliche Bevollmächtigungen zu Vorsorgezwecken übernehmen, sind sie als VorsorgeAnwalt tätig. Für die Vergütung dieser anwaltlichen Tätigkeit eignen sich die Vorschriften des RVG nur beschränkt. Vergütungsmodelle, wie sie es für die vergleichbare Tätigkeit als Testamentsvollstrecker gibt, existieren für die Tätigkeit als VorsorgeAnwalt bislang nicht. Rechtsprechung ist nur punktuell bekannt. So sah das LG Bonn als mittleres Stundenhonorar für diese anwaltliche Tätigkeit einen Stundensatz von 200 EUR zzgl. USt. als zulässig an. Im Folgenden wird der Vorschlag des VorsorgeAnwalt e.V., der im Mai 2011 beschlossen wurde, vorgestellt.
I. Tätigkeit als VorsorgeAnwalt
1. Allgemeines
Der VorsorgeAnwalt wird tätig, wenn der Mandant Angelegenheiten selbst nicht mehr erledigen kann oder möchte. Der VorsorgeAnwalt wird dann als anwaltlicher Vertreter tätig.
Der VorsorgeAnwalt wird dabei im Wesentlichen in zwei Funktionen tätig: Als sogenannter "Unterstützungsbevollmächtigter" ist er im Hintergrund tätig und unterstützt, überwacht und kontrolliert einen anderen "ersten" Bevollmächtigten. Als "erster Bevollmächtigter" ist er selbst für die Regelung der Angelegenheiten des Vollmachtgebers zuständig.
2. Der Unterstützungsbevollmächtigte
Der erste Bevollmächtigte kann eine Privatperson oder ein anderer VorsorgeAnwalt sein. Der erste Bevollmächtigte übernimmt die Tätigkeit für den Mandanten direkt. Der Unterstützungsbevollmächtigte steht im Hintergrund. Er macht insbesondere Auskunfts- und Rechenschaftsansprüche des Mandanten geltend, wenn er diese nicht mehr selbst einfordern kann oder möchte. Er kontrolliert damit insbesondere die individuell vereinbarte Rechnungslegung des ersten Bevollmächtigten. Er steht im Einzelfall dem ersten Bevollmächtigten auch zur Beratung zur Seite, insbesondere bei schwierigen Entscheidungen (beispielsweise Aufgabe des eigenen Haushaltes und Umzug in ein Pflegeheim, Veräußerung von Immobilien etc.). Je nach Vereinbarung kann er auch einzelne Aufgaben direkt übernehmen oder zu Maßnahmen des ersten Bevollmächtigten zustimmen müssen (beispielsweise Immobilienveräußerung).
3. Erster Bevollmächtigter
Der VorsorgeAnwalt kann zudem als "erster" Bevollmächtigter tätig werden. Dies kommt in Betracht, wenn der Mandant aus seinem privaten Umfeld keine Person benennen kann oder möchte. Der VorsorgeAnwalt übernimmt dann Aufgaben insbesondere in koordinierender und kontrollierender Funktion.
Weitgehend führt er die Angelegenheiten für den Mandanten nicht selbst aus, sondern übernimmt die Organisation und insbesondere die Überwachung der Tätigkeiten (beispielsweise einer Hausverwaltung für die Verwaltung von Immobilien des Mandanten, des Pflegeheimes, in dem der Mandant lebt, des Bankberaters, der Vermögen des Mandanten verwaltet).
4. Gegenstand der Empfehlungen
Die im Folgenden erläuterte und empfohlene Zeitvergütung gilt für beide Tätigkeiten (als Unterstützungsbevollmächtigter oder erster Bevollmächtigter). Eine Differenzierung in der Höhe des Stundensatzes wird nicht empfohlen. Sie ergibt sich in der absoluten Höhe regelmäßig daraus, dass der Zeitaufwand für eine Unterstützungsbevollmächtigung deutlich geringer ist als der für die Übernahme einer Bevollmächtigung.
II. Empfehlungen zur Vereinbarungspraxis
1. Zeitpunkt der Vereinbarung
Der große Vorteil der Beauftragung eines VorsorgeAnwalts ist, dass dieser von dem Mandanten, der später die Unterstützung benötigt, selbst beauftragt werden kann. Der Mandant weiß daher schon in diesen Zeiten, wer ihn später vertreten wird. Dies ist ein wesentlicher Vorteil beispielsweise gegenüber der gesetzlichen Betreuung.
2. Geschäftsfähigkeit
Die Geschäftsfähigkeit ist Voraussetzung für eine Beauftragung. Es ist daher selbstverständlich, dass bei Zweifeln über die Geschäftsfähigkeit des Mandanten eine genaue Prüfung erfolgen muss. Gegebenenfalls ist im Einverständnis mit dem Mandanten eine medizinische Stellungnahme einzuholen. Im weiteren Zweifelsfall sollte von der Mandatsübernahme abgesehen und die Einrichtung einer anderweitige...