1. Allgemeines
Der VorsorgeAnwalt wird tätig, wenn der Mandant Angelegenheiten selbst nicht mehr erledigen kann oder möchte. Der VorsorgeAnwalt wird dann als anwaltlicher Vertreter tätig.
Der VorsorgeAnwalt wird dabei im Wesentlichen in zwei Funktionen tätig: Als sogenannter "Unterstützungsbevollmächtigter" ist er im Hintergrund tätig und unterstützt, überwacht und kontrolliert einen anderen "ersten" Bevollmächtigten. Als "erster Bevollmächtigter" ist er selbst für die Regelung der Angelegenheiten des Vollmachtgebers zuständig.
2. Der Unterstützungsbevollmächtigte
Der erste Bevollmächtigte kann eine Privatperson oder ein anderer VorsorgeAnwalt sein. Der erste Bevollmächtigte übernimmt die Tätigkeit für den Mandanten direkt. Der Unterstützungsbevollmächtigte steht im Hintergrund. Er macht insbesondere Auskunfts- und Rechenschaftsansprüche des Mandanten geltend, wenn er diese nicht mehr selbst einfordern kann oder möchte. Er kontrolliert damit insbesondere die individuell vereinbarte Rechnungslegung des ersten Bevollmächtigten. Er steht im Einzelfall dem ersten Bevollmächtigten auch zur Beratung zur Seite, insbesondere bei schwierigen Entscheidungen (beispielsweise Aufgabe des eigenen Haushaltes und Umzug in ein Pflegeheim, Veräußerung von Immobilien etc.). Je nach Vereinbarung kann er auch einzelne Aufgaben direkt übernehmen oder zu Maßnahmen des ersten Bevollmächtigten zustimmen müssen (beispielsweise Immobilienveräußerung).
3. Erster Bevollmächtigter
Der VorsorgeAnwalt kann zudem als "erster" Bevollmächtigter tätig werden. Dies kommt in Betracht, wenn der Mandant aus seinem privaten Umfeld keine Person benennen kann oder möchte. Der VorsorgeAnwalt übernimmt dann Aufgaben insbesondere in koordinierender und kontrollierender Funktion.
Weitgehend führt er die Angelegenheiten für den Mandanten nicht selbst aus, sondern übernimmt die Organisation und insbesondere die Überwachung der Tätigkeiten (beispielsweise einer Hausverwaltung für die Verwaltung von Immobilien des Mandanten, des Pflegeheimes, in dem der Mandant lebt, des Bankberaters, der Vermögen des Mandanten verwaltet).
4. Gegenstand der Empfehlungen
Die im Folgenden erläuterte und empfohlene Zeitvergütung gilt für beide Tätigkeiten (als Unterstützungsbevollmächtigter oder erster Bevollmächtigter). Eine Differenzierung in der Höhe des Stundensatzes wird nicht empfohlen. Sie ergibt sich in der absoluten Höhe regelmäßig daraus, dass der Zeitaufwand für eine Unterstützungsbevollmächtigung deutlich geringer ist als der für die Übernahme einer Bevollmächtigung.