1. Zeitpunkt der Vereinbarung
Der große Vorteil der Beauftragung eines VorsorgeAnwalts ist, dass dieser von dem Mandanten, der später die Unterstützung benötigt, selbst beauftragt werden kann. Der Mandant weiß daher schon in diesen Zeiten, wer ihn später vertreten wird. Dies ist ein wesentlicher Vorteil beispielsweise gegenüber der gesetzlichen Betreuung.
2. Geschäftsfähigkeit
Die Geschäftsfähigkeit ist Voraussetzung für eine Beauftragung. Es ist daher selbstverständlich, dass bei Zweifeln über die Geschäftsfähigkeit des Mandanten eine genaue Prüfung erfolgen muss. Gegebenenfalls ist im Einverständnis mit dem Mandanten eine medizinische Stellungnahme einzuholen. Im weiteren Zweifelsfall sollte von der Mandatsübernahme abgesehen und die Einrichtung einer anderweitigen Unterstützung anwaltlich begleitet werden (beispielsweise Betreuung).
3. Klärung vor Mandatsübernahme
Vor der Mandatsübernahme sollte möglichst geklärt werden, ob die Beauftragung eines VorsorgeAnwalts für den Mandanten sinnvoll ist. Dies ist fraglich, wenn die finanziellen Mittel des Mandanten es nicht zulassen werden, dass der VorsorgeAnwalt später auch über einen Zeitraum von mehr als etwa drei Monaten hinaus für ihn tätig sein kann. Dies kann dann der Fall sein, wenn der Mandant schon zum Zeitpunkt der Vereinbarung über kein den akuten Bedarf übersteigendes Einkommen verfügt oder sogar Unterstützungsleistungen (Sozialhilfe etc.) erhält und zudem über kein einsetzbares Vermögen verfügt.
4. Entwurf
Die Vergütungsvereinbarung sollte dem Mandanten im Entwurf überlassen werden. Er sollte Gelegenheit haben, sie zu Hause in Ruhe zu lesen und gegebenenfalls Fragen vor der Unterzeichnung stellen zu können.
5. Allgemeine Regelungen
Die üblichen Aufklärungen müssen erfolgen (vgl. RVG). Die Vergütungsvereinbarung sollte schriftlich und separat von der Vollmacht, der Regelung des Innenverhältnisses und der Haftungsbegrenzung gehalten werden. Eine notarielle Beglaubigung oder Beurkundung ist nicht erforderlich. In der Vergütung können Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen sowie für Büromaterialien enthalten sein. Im Übrigen kann auf die einschlägigen Vorschriften des RVG verwiesen werden. Bei der Vertretung in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren oder außergerichtlich gegen Dritte sollten mindestens die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG anfallen. Soweit die Berechnung nach der Zeitvergütung höher ist, gilt diese. Eine Anrechnung auf eine später vereinbarte Vergütung in derselben oder einer nachfolgenden Angelegenheit sollte ausgeschlossen werden. Die Zahlungspflicht für Vergütung und Auslagen sollte monatlich nachträglich sein. Die Vergütungsvereinbarung sollte ab Unterzeichnung gelten.