Auf einen Blick

Im Ergebnis ist demnach festzuhalten, dass die Dauerverwaltungsvollstreckung gemäß § 2209 BGB über das der Stiftung zugewandte Vermögen grundsätzlich zulässig ist. Die Einwände des OLG Frankfurt am Main sowie der Kommentarliteratur gegen die Dauerverwaltung bei der Stiftung von Todes wegen greifen nicht durch. Weder die Autonomie der Stiftung noch die Rechte der Stiftungsaufsicht werden beschnitten.

Aufgrund des vom Gericht selbst unterstrichenen Einzelfallcharakters lässt die Entscheidung des OLG Frankfurt am Main vom 15.10.2010 auch keine Rückschlüsse auf andere Fälle zu, insbesondere nicht auf die Zulässigkeit der Dauervollstreckung über das einer bereits existierenden Stiftung letztwillig zugewendete Vermögen, bei der nach allgemeiner und richtiger Ansicht nichts gegen die Möglichkeit der Dauertestamentsvollstreckung spricht.

Autor: Dr. Gerrit Ponath , Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Steuerrecht, und Clemens Jestaedt , Rechtsreferendar und wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Beiten Burkhradt, Frankfurt/M.

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