Bei der Beantwortung der hier infrage stehenden Problematik sind die verschiedenen Rechtsinstitute und -formen zu unterscheiden. So ist beispielsweise zwischen steuerbegünstigten und nicht steuerbegünstigten Stiftungen, Stiftungen auf den Todesfall und unter Lebenden errichteten Stiftungen zu differenzieren. Aber auch die einzelnen Vermögensebenen der Stiftung sind zu trennen: Dotationskapital und Zustiftungen sowie Grundstockvermögen und Erträge müssen getrennt werden. Zunächst ist allerdings auf der Ebene der Testamentsvollstreckung die Abwicklungs- von der Dauervollstreckung abzugrenzen:
Erfasst die letztwillig angeordnete Testamentsvollstreckung gemäß § 2203 BGB lediglich die Ausführung der letztwilligen Verfügungen des Erblassers bzw. im Fall der Erbengemeinschaft die Auseinandersetzung unter den Miterben gemäß § 2204 BGB und die Verwaltung des Nachlasses, soweit dies hierzu notwendig ist, liegt eine sog. Abwicklungsvollstreckung vor. Sie endet mit Erledigung aller Aufgaben.
Dauertestamentsvollstreckung liegt demgegenüber vor, wenn der Testamentsvollstrecker mit der Verwaltung des Nachlasses als selbstständiger Aufgabe gemäß § 2209 Satz 1 Halbsatz 1 BGB letztwillig betraut ist. Dies kann gemäß § 2209 Satz 1 Halbsatz 2 BGB auch mit dem Auftrag der Ausführung der letztwilligen Verfügungen zusammen angeordnet werden; der Zweck der Anordnung liegt aber in der Nutzbarmachung des verwalteten Vermögens und der Erzielung von Erträgen.
Da sich die Nachlassverwaltung nicht durch Erfüllung erledigt, ist fraglich, wann die Dauertestamentsvollstreckung endet. Dies richtet sich nach § 2210 BGB. Gemäß dem Verweis in Satz 3 der Vorschrift auf § 2163 Abs. 2 BGB endet die Dauertestamentsvollstreckung – bei einer juristischen Person – spätestens entweder nach 30 Jahren oder mit dem Tod des Testamentsvollstreckers. Aus den Vorschriften zur Testamentsvollstreckung ergibt sich jedoch, dass der Testamentsvollstrecker einen Nachfolger haben kann (vgl. §§ 2197 Abs. 2, 2198 Abs. 1 Satz 1, 2199 Abs. 2, 2200 Abs. 1 BGB). Nach der Generationentheorie ist daher dem Rechtsgedanken der §§ 2109 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2163 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB folgend der Tod des nachfolgenden Testamentsvollstreckers maßgeblich, wenn dieser zur Zeit des Erbfalls bereits geboren war. Im "Kronprinzenfall" hat der BGH demgegenüber entschieden, dass die Anordnung der Dauervollstreckung ihre Wirksamkeit mit dem Tod des letzten Testamentsvollstreckers verliert, der innerhalb von 30 Jahren seit dem Erbfall zum Testamentsvollstrecker ernannt wurde, wenn die Verwaltung nach dem Willen des Erblassers über 30 Jahre hinaus bis zum Tod des Testamentsvollstreckers fortdauern soll.
Im Urteil des OLG Frankfurt am Main wurde die Fortdauer der Testamentsvollstreckung durch die beklagte Stiftung schon nicht in Zweifel gezogen. Die Stiftung hatte lediglich Freigabe des Vermögens nach § 2217 Abs. 1 BGB begehrt, weil die Aufgabe der Ausführung der letztwilligen Anordnung erledigt sei. Dies deutet aber gerade nicht – wie im Urteil des OLG angenommen – auf Dauer-, sondern auf Abwicklungstestamentsvollstreckung hin. Zudem ist nach überwiegender Auffassung § 2217 Abs. 1 BGB nicht bei Dauer-, sondern nur bei Abwicklungsvollstreckung anwendbar. In der Urteilsbegründung fehlen hierzu jedoch leider nähere Ausführungen.