Für die Beantwortung der Frage, ob die Verwaltung des Nachlasses dem Testamentsvollstrecker überlassen werden kann, wenn der Nachlass zugleich Stiftungsvermögen ist, oder ob sie als unentziehbarer Teil der Stiftungsautonomie nur dem zuständigen Stiftungsorgan obliegt, muss vorab entschieden werden, ob die Verwaltung durch den Testamentsvollstrecker überhaupt mit den stiftungsrechtlichen Vorgaben korrespondiert:
1. Die Vermögensausstattung der Stiftung
Die Ausstattung der Stiftung mit Vermögen stellt eine existenzielle Voraussetzung der Stiftung dar. Einen Anspruch auf Übertragung erlangt sie aber erst mit ihrer Anerkennung.
Im Falle der Stiftung von Todes wegen erfolgt die Vermögensausstattung im Wege der Universalsukzession gemäß den §§ 1922 ff BGB bzw. vermächtnisweise nach den §§ 1939, 2147 ff BGB. Die Anordnung der Testamentsvollstreckung hat keine Auswirkungen auf die dingliche Übertragung des Nachlassvermögens auf die Stiftung als Erbin. Der Erbe bleibt Eigentümer der Nachlassgegenstände. Die Ausstattung wird hierdurch also grundsätzlich nicht beeinträchtigt. Im Fall der bereits existenten Stiftung ist die Ausstattung unweigerlich schon zuvor erfolgt. Die Testamentsvollstreckung über die letztwillig zugewandte Zustiftung kann hierauf keinen Einfluss haben.
2. Höchstpersönliche Verwaltungstätigkeit
Aus den §§ 86 Satz 1, 27 Abs. 3 BGB ergibt sich für die Verwaltung der Stiftung die Anwendbarkeit von Auftragsrecht. Gemäß § 664 BGB darf der Beauftragte die Ausführung des Auftrags nicht an einen Dritten übertragen. Dritte dürfen also nicht mit der Verwaltung betraut werden. Im Zweifel ist die Verwaltungstätigkeit höchstpersönlich. Die Verwaltung des Vermögens muss hiernach durch den Stiftungsvorstand selbst erfolgen.
Durch § 664 BGB soll aber nur die Übertragung der Vermögensverwaltung durch die Stiftung untersagt werden. Wenn der Stifter selbst die Vermögensverwaltung auf den Testamentsvollstrecker überträgt, ist diese von vornherein aus dem Aufgabenkreis des Stiftungsvorstands ausgeschlossen und § 664 BGB nicht tangiert.
Beauftragt der Stiftungsvorstand ein Geldinstitut mit der Vermögensverwaltung, so ist dies unschädlich, wenn das Geldinstitut die Aufgabe nur als "Erfüllungsgehilfe" übernimmt, sodass keine echte Ausgliederung vorliegt.
3. Die "marktnahe" Vermögensanlage
Die Anlage des Stiftungsvermögens darf nur "marktnah", also ertragbringend erfolgen. Demgegenüber liegt die Anlage des Nachlassvermögens grundsätzlich im Ermessen des Testamentsvollstreckers. Eine Grenze bildet das Verbot der unentgeltlichen Verfügung aus § 2205 Satz 3 BGB einerseits und das Gebot der Wirtschaftlichkeit andererseits. Vorgaben wie für die mündelsichere Anlage nach den §§ 1806 ff BGB bestehen bei der Testamentsvollstreckung aber nicht. Unter Wirtschaftlichkeit kann also jede gewinnbringende Anlage verstanden werden. Der Testamentsvollstrecker hat das Nachlassvermögen im Rahmen seines Ermessens somit ebenfalls "marktnah" anzulegen. Allerdings sind Anordnungen des Erblassers (für den Testamentsvollstrecker) bzw. des Stifters (in der Stiftungssatzung) gegenüber diesen allgemeinen Vermögensanlagevorschriften vorrangig.
4. Das Gebot der Vermögenserhaltung
Grundlegendes Gebot bei der Verwaltung des Stiftungsvermögens ist die Pflicht zur Erhaltung des (Grundstocks-)Vermögens. Ausnahmen sind nur möglich, wenn andernfalls der Stifterwille nicht erfüllt werden kann. Bei einer Pflichtverletzung haften die Mitglieder des Stiftungsvorstands gegenüber der Stiftung persönlich.
Die Haftung des Testamentsvollstreckers gegenüber den Erben (also gegebenenfalls auch der Stiftung gegenüber) ist mit der des Vorstands gegenüber der Stiftung vergleichbar: Aus § 2219 Abs. 1 BGB resultiert eine Schadensersatzpflicht des Testamentsvollstreckers bei schuldhafter Verletzung der ihm obliegenden Pflichten. Auch die Nachlassverwaltung durch den Testamentsvollstrecker unterliegt der Vermögenserhaltungspflicht. Diese kann neben einer gewissen Wertschöpfungspflicht aus dem Gebot einer an allgemeinen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit ausgerichteten, ordnungsgemäßen Verwaltung gemäß § 2216 Abs. 1 BGB abgeleitet werden.
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