Die als reine Rechtsaufsicht ausgestaltete Stiftungsaufsicht stellt die Erfüllung des Stiftungszwecks sowie die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben unter Beachtung des Stifterwillens und Wahrung der Stiftungsautonomie sicher. Dazu ist die Aufsichtsbehörde ermächtigt, durch umfassende Informations- und Auskunftsansprüche, Entscheidungs- und Anordnungskompetenzen auf den Stiftungsbetrieb einzuwirken.
Nach Peiker ist die Auslagerung von Stiftungsvermögen zwar grundsätzlich möglich, aber genehmigungsbedürftig; dann nämlich sei die Verwaltung dieses Vermögens der Einsicht und Kontrolle der Stiftungsaufsicht entzogen. Die Verwaltung kann, wie schon erwähnt, demnach auch durch Geldinstitute als Erfüllungsgehilfen erfolgen. Da diese aber in der Sphäre der Stiftung tätig werden und die Stiftung volle Weisungsbefugnis innehat, kann die Stiftungsaufsicht mittelbar über die Stiftung ihre Kontrollfunktion ausüben.
1. Weisungsbefugnis der Stiftungsaufsicht gegenüber Testamentsvollstrecker?
Der Testamentsvollstrecker, der selbst nicht Organ der Stiftung ist, untersteht sicher nicht der (unmittelbaren) Weisung der Stiftungsaufsicht, da er in erster Linie dem Erblasserwillen verpflichtet ist. Auch ist die Stiftung als Erbin ihm gegenüber nicht weisungsbefugt. Der Gedanke des Ausschlusses der Stiftungsaufsicht ist also durchaus naheliegend.
Über den Willen des Erblassers ist der Testamentsvollstrecker jedoch an die Stiftungssatzung und die rechtlichen Vorgaben, die für die Stiftung gelten, gebunden. Zu diesen rechtlichen Vorgaben gehören selbstredend auch die aufsichtsrechtlichen Bedingungen, sodass eine Weisung der Stiftungsaufsicht auch dann mittelbar gegenüber dem Testamentsvollstrecker Wirkung entfaltet, wenn dieser nicht Organ der Stiftung ist.
2. Kontrollrechte gegenüber dem Testamentsvollstrecker
Es kommt hinzu, dass der erbenden Stiftung Kontrollrechte gegenüber dem Testamentsvollstrecker hinsichtlich einer ordnungsgemäßen Verwaltung zustehen: So hat der Testamentsvollstrecker nach § 2215 BGB ein Nachlassverzeichnis anzulegen und gemäß § 2218 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 666 BGB auf Verlangen des Erben die Pflicht, jährlich Rechnung zu legen. In den meisten Stiftungsgesetzen werden korrespondierende Pflichten des Stiftungsvorstands gegenüber der Stiftungsaufsicht normiert. Die Verwaltung des Nachlassvermögens unterliegt konkreten, aus § 2216 BGB abzuleitenden Vorgaben, die, wie bereits zu Anfang erörtert, den stiftungsrechtlichen Anforderungen entsprechen bzw. entsprechend ausgelegt werden müssen. Auch die Haftung des Testamentsvollstreckers aus § 2219 BGB ist mit der eines (entgeltlich tätigen) Stiftungsvorstands vergleichbar.
Zudem ist die Stiftung als Erbin oder Vermächtnisnehmerin nach § 2227 BGB ermächtigt, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Entlassung des Testamentsvollstreckers zu betreiben. In vergleichbarer Weise ist die Stiftungsaufsicht befugt, Organmitglieder der Stiftung abzuberufen. Stellenweise wird – unter Berufung auf ein Urteil des LG Wuppertal – vertreten, dass die Stiftungsaufsicht sogar Beteiligte in Nachlassverfahren sei, zumindest wenn es um die Entlassung eines Testamentsvollstreckers nach § 2227 BGB gehe.
Selbst wenn man diese Auffassung, dass die Stiftungsaufsicht Beteiligte im Sinne von § 345 Abs. 4 Satz 2 FamFG des Entlassungsverfahren ist, nicht teilen sollte, kann die Stiftungsaufsicht – über die Organe der Stiftung – Einfluss auf den Testamentsvollstrecker nehmen. Die Stiftungsaufsicht kann zumindest im Wege der Kontrolle und Weisung gegenüber der Stiftung auf die Vermögensverwaltung einwirken, nötigenfalls sogar im Wege der Ersatzvornahme die Erbenrechte der Stiftung gegenüber dem Testamentsvollstrecker geltend machen.
3. Zwischenergebnis
Damit kann festgehalten werden, dass e...