Die nach den §§ 91, 91 a ZPO zu treffende Kostenentscheidung ergibt eine vollumfängliche Kostenlast der Beklagten.
Dass sie die Kosten zu tragen hat, soweit sie den Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch des Klägers anerkannt hat, ergibt sich aus § 91 ZPO und beanstandet die Beklagte auch nicht. Ebenso gesteht sie zu, in Bezug auf den übereinstimmend für erledigt erklärten Zahlungsantrag insoweit die Kosten tragen zu müssen, als sie den (dann schließlich nicht mehr beziffert geltend gemachten) Pflichtteilsanspruch des Klägers in Höhe von 6.176,85 EUR erfüllt hat.
Entgegen ihrer Ansicht hat sie jedoch auch die Kosten zu tragen, soweit sich der vom Kläger ursprünglich auf 16.665,– EUR geschätzte Pflichtteilsanspruch nach Auskunftserteilung und Wertermittlung teilweise als nicht begründet herausgestellt hat. Zwar hat der BGH (NJW 94, 2895) es bei einseitig erklärter Erledigung des Rechtsstreits abgelehnt, die Erledigung des Rechtsstreits festzustellen, wenn bei erhobener Stufenklage die erteilte Auskunft ergibt, dass ein Leistungsanspruch nicht besteht (und stattdessen das Feststellungsbegehren dahin ausgelegt, die Ersatzpflicht des Beklagten für die nutzlos aufgewendeten Kosten festzustellen). Bei übereinstimmend erklärter Erledigung ist jedoch die Frage, ob tatsächlich ein Fall der Erledigung vorliegt, dem Streit der Parteien entzogen (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO 29. Aufl., § 91 a Rn 12), und es kann im Rahmen der nach § 91 a ZPO zu treffenden Billigkeitsentscheidung ein materiellrechtlicher Schadensersatzanspruch berücksichtigt werden (Prütting/Gehrlein-Hausherr, ZPO, 4. Aufl. § 91 a Rn 81; BeckOK/ZPO-Jaspersen/Wache, Stand 15.7.2012, § 91 a Rn 23; Zöller-Vollkommer, aaO Rn 58 Stichwort Stufenklage; OLGR Stuttgart 2007, 918; OLG Frankfurt, NJW-RR 06, 1581), ohne vom Kläger zu verlangen, dass er einen solchen materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch gesondert oder im Wege der Klageänderung geltend macht. Dem Ziel der Prozessökonomie widerspräche es auch, den Kläger zur Vermeidung eines Prozessrisikos zunächst auf den Weg der isolierten Auskunftsklage zu verweisen (OLG Karlsruhe, NJW-RR 1998, 1454).
Im vorliegenden Fall steht dem Kläger gegen die Beklagte aus Verzug, §§ 280 Abs. 1, 286 BGB, ein Schadensersatzanspruch in Höhe der Kosten für den unbezifferten Zahlungsantrag zu. Der Kläger, der aufgrund der schuldhaft nicht erteilten Auskunft der Beklagten über die Höhe des Nachlasswerts im Unklaren war, hat den richtigen Weg der Stufenklage gewählt, und war gehalten, für die Streitwertfestsetzung eine Wertangabe zu machen. Dass diese – auf einer Schätzung beruhende – Angabe sich später als überhöht herausgestellt hat, kann ihm nicht angelastet werden, solange – wie hier – keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Wertangabe willkürlich und ohne jedes Maß erfolgt wäre (vgl. OLG Saarbrücken, AGS 2011, 91). Es hätte vielmehr an der Beklagten gelegen, durch rechtzeitige Erteilung der von ihr geschuldeten Auskunft Klarheit über die Höhe des Nachlasswerts zu schaffen.