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ZErb 11/2012, Steckengebliebene Stufenklage

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Leitsatz

1. Erklären die Parteien der Stufenklage die Hauptsache nach der Auskunftserteilung übereinstimmend für erledigt, hat das Gericht unabhängig von der Frage, ob tatsächlich ein Fall der Erledigung vorliegt, gem. § 91 a ZPO über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden, wobei es bei der Ausübung seines Ermessens auch das Bestehen eines materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruchs berücksichtigen kann.

2. Stellt sich nach Auskunftserteilung heraus, dass der Pflichtteilsanspruch hinter den bei Einreichung der Klage zum Zweck der vorläufigen Streitwertfestsetzung geäußerten Vorstellungen zurückbleibt, führt das nur dann zu einer anteiligen Kostenbelastung des Klägers, wenn die Wertangabe willkürlich und ohne jedes Maß erfolgt ist.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. August 2012 – I-7 W 70/12

Sachverhalt

Der Kläger hat die Beklagte im Wege der Stufenklage auf Auskunftserteilung, Wertermittlung und Zahlung des Pflichtteils in Anspruch genommen. Der Streitwert ist aufgrund der Angaben des Klägers zu dem ihm nach seiner Vorstellung voraussichtlich zustehenden Pflichtteil auf 16.665,– EUR festgesetzt worden. Nachdem über den Auskunfts- und den Wertermittlungsanspruch ein Teilanerkenntnisurteil ergangen war und die Beklagte nach Erteilung der Auskunft und Vorlage eines Wertermittlungsgutachtens den sich aus der Auskunft ergebenden Pflichtteil von 6.176,85 EUR an den Kläger gezahlt hatte, haben die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Landgericht hat die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt. Die sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen

Die nach den §§ 91, 91 a ZPO zu treffende Kostenentscheidung ergibt eine vollumfängliche Kostenlast der Beklagten.

Dass sie die Kosten zu tragen hat, soweit sie den Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch des Klägers aner...

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OLG Düsseldorf I-7 W 70/12
OLG Düsseldorf I-7 W 70/12

  Leitsatz (amtlich) 1. Erklären die Parteien der Stufenklage die Hauptsache nach der Auskunftserteilung übereinstimmend für erledigt, hat das Gericht unabhängig von der Frage, ob tatsächlich ein Fall der Erledigung vorliegt, gem. § 91a ZPO über die Kosten ...

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