Fall 5 (Übergang auf Erbengemeinschaft: Haftung): In obigem Fall will D den Betrieb vor Ablauf von drei Monaten einstellen, um eine persönliche Haftung für Altverbindlichkeiten zu vermeiden. B, C und F sehen dies anders und wollen weiter abwarten. D ist der Meinung, er habe bereits der Fortführung des Unternehmens von Anfang an widersprochen. Sein Wille dürfe aber in der Erbengemeinschaft nicht einfach übergangen werden.
Variante: Auch D war anfänglich mit der Fortführung des Unternehmens einverstanden gewesen. Nach einigen Wochen kommt er aber zu dem Entschluss, den Betrieb nunmehr einstellen zu wollen. B, C und F widersprechen diesem Vorschlag.
Zu unterscheiden ist (wieder) die erbrechtliche Haftung (§ 1967 BGB) von der handelsrechtlichen Haftung (§ 27 HGB). Während die erbrechtliche Haftung auf den Nachlass beschränkt werden kann, ist die handelsrechtliche Haftung nach § 27 HGB unbeschränkt. Voraussetzung für diese ist lediglich die tatsächliche Unternehmensfortführung durch den Unternehmensträger. Ein an dem Veto von D scheiternder einstimmiger Fortführungsbeschluss der Erbengemeinschaft ist daher nicht erforderlich. Dennoch hat der Bundesgerichtshof in einigen älteren Entscheidungen den bis heute nicht aufgegebenen Standpunkt vertreten, eine Fortführungshaftung der einzelnen Miterben setze deren zumindest konkludente Zustimmung zur Fortführung voraus. In der Literatur ist diesem Verständnis zunehmend widersprochen worden. Ebenso wenig wie der Anfall der Erbschaft einen Willensentschluss der Erbengemeinschaft erfordere, könne dies für die Frage der tatsächlichen Unternehmensfortführung verlangt werden. Ein (einstimmiger) Fortführungsbeschluss sei lediglich Voraussetzung für die Duldungspflicht im Innenverhältnis der Miterben zueinander. In diese Richtung geht auch ein späteres Urteil des BGH.
Im Fall muss also D jedenfalls in der Variante aufgrund seiner früheren Zustimmung zur (vorübergehenden) Fortführung des Handelsgeschäfts die handelsrechtliche Haftung nach § 27 Abs. 1 HGB hinnehmen, soweit nicht durch mehrheitlichen (§ 2038 Abs. 2 BGB) Liquidationsbeschluss die Fortführung des Geschäfts eingestellt wird. Nach der neueren Auffassung gilt Gleiches auch im Ausgangsfall, obwohl D hier von Anfang an der Fortführung widersprochen hatte. Anders als für die Fortführung über die Dreimonatsgrenze sei für die Fortführung nach dem Tode des Erblassers eine Beschlussfassung nicht erforderlich. Andernfalls könnte durch Aufschub oder Vermeidung eines solchen die Kontinuität des Handelsfirmenrechts, deren Ausdruck die §§ 25 ff HGB sind, unterlaufen werden. Für den Rechtsverkehr ist nicht erkennbar, ob es innerhalb der Erbengemeinschaft zu einer solchen Beschlussfassung gekommen ist. Die in § 27 HGB angeordnete handelsrechtliche Haftung darf hiervon also nicht abhängen.
Diese Rechtslage begründet auch für den sich widersetzenden Miterben keine unzumutbare Haftung. Eine Haftung für Altverbindlichkeiten kann dadurch ausgeschlossen werden, dass D nur für sich eine Erklärung nach §§ 27 Abs. 1, 25 Abs. 2 HGB abgibt, eintragen lässt und bekannt macht. Teilweise wird vertreten, eine Fortführung über die Drei-Monats-Frist hinaus sei nur mit Zustimmung aller Erben haftungsbegründend. Andere halten insoweit mit Blick auf § 2038 Abs. 2 BGB einen Mehrheitsbeschluss für ausreichend. Für Übergangsverbindlichkeiten aus den ersten drei Monaten kann D, soweit diese nicht ohnehin als Nachlasserbenschulden in das Privileg von § 27 Abs. 2 HGB einbezogen werden, eine Haftungsbeschränkung analog § 139 HGB geltend machen. Andernfalls droht ein Wertungswiderspruch zum erbrechtlichen Erwerb eines OHG-Anteils. Daneben kann D aus der Erbengemeinschaft ausscheiden. Durch Vollzug seines Ausscheidens innerhalb der Drei-Monats-Frist von § 27 Abs. 2 HGB wird eine handelsrechtliche Haftung am zuverlässigsten vermieden. Am einfachsten ist dies durch personelle Teilauseinandersetzung im Wege dinglicher Abschichtung zu erreichen. Damit endet seine Mitgliedschaft in der Erbengemeinschaft.