Fall 6 (Minderjähriger als Mitglied der fortführenden Erbengemeinschaft): 1974 verstarb der Kaufmann A. Miterben wurden seine Ehefrau M und die 1964 und 1969 geborenen, also damals noch minderjährigen Kinder S und T. M meldete zum Handelsregister an, dass der Landmaschinenhandel des A nunmehr in ungeteilter Erbengemeinschaft fortgeführt werde. Dies wurde noch 1974 eingetragen. Im Jahre 1978 ließ M für S und T einen Ergänzungspfleger bestellen und schloss mit S und T, vertreten durch den Pfleger, einen Auseinandersetzungs- und Gesellschaftsvertrag, wonach eine KG mit den Kindern S und T als Kommanditisten gegründet wurde. Die für diesen Gesellschaftsvertrag nach den §§ 1643, 1822 Nr. 2 und 3 BGB erforderliche vormundschaftsgerichtliche Genehmigung wurde nicht erteilt, sodass das Unternehmen in der Erbengemeinschaft verblieb. Noch im Jahre 1978 nahm die Landmaschinenhandlung A Geschäftsverbindung mit der K, einer Landmaschinenfabrik, auf. 1981 geriet die Landmaschinenhandlung in Zahlungsschwierigkeiten. Daraufhin gab M gleichzeitig im eigenen Namen, im Namen der "Firma A" und im Namen von S und T ein Schuldanerkenntnis über 850.000 DM ab. Gestritten wurde darüber, ob auch S und T hieraus verpflichtet waren. Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen. (Nach BGH NJW 1985, 136)
I. Ein Zahlungsanspruch der K gegen S und T könnte aus § 781 BGB iVm § 128 HGB (als OHG) oder § 171 HGB (als KG) folgen. Dazu müsste zwischen dem Unternehmensträger und K ein vertragliches, hier gemäß § 349 HGB formlos mögliches Schuldanerkenntnis geschlossen worden sein. Ein solches könnte M als einzelvertretungsbefugte Gesellschafterin (§ 125 Abs. 1 HGB) im Namen des Unternehmensträgers abgegeben haben. Zu prüfen ist dabei aber vor allem, ob Unternehmensträger eine OHG ist.
Befindet sich im Nachlass ein einzelkaufmännisches Unternehmen, entsteht nicht durch automatische rechtsformenändernde Umwandlung eine OHG. Es ist vielmehr anerkannt, dass auch die Erbengemeinschaft Träger eines (geerbten) Handelsunternehmens sein kann. Eine formwechselnde automatische Umwandlung der Erbengemeinschaft in Bezug auf den Nachlassgegenstand Handelsunternehmen in eine OHG ist daher abzulehnen. Auch von einer konkludenten Umwandlung in eine OHG ist nicht auszugehen. Dies ist zwar bei einer über viele Jahre praktizierten Unternehmensfortführung nicht ausgeschlossen. Vorliegend zeigt aber der dokumentierte Wille zur Gründung einer KG, dass die Beteiligten gerade keine OHG gründen wollten. Jedenfalls würde auch ein konkludenter Vertragsschluss an der fehlenden Genehmigung des Familiengerichts scheitern (§§ 1643, 1821 Nr. 3 BGB). Aus demselben Grund war auch eine KG nicht wirksam gegründet worden, was bei noch nicht geleisteter Einlage eine Haftung nach § 171 HGB nach sich zöge. Da S und T im Jahr 1981 immer noch minderjährig waren, stellte sich die Frage nach einer konkludenten Genehmigung gemäß § 1829 Abs. 3 BGB nicht. Die Grundsätze der Rechtsfigur der fehlerhaften Gesellschaft kommen bei einem bewusst erkannten Gründungsmangel ebenfalls nicht in Betracht. Auch dürfen diese den Minderjährigen nicht belasten.
Im Ergebnis bestanden daher keine Zahlungsansprüche nach § 781 BGB iVm § 128 HGB oder § 171 HGB.
II. Ein Anspruch gegen S und T könnte auch gemäß § 781 BGB iVm § 1967 BGB bestehen.
Nachlasserbenschulden aus der Geschäftsfortführung können gegen den Nachlass geltend gemacht werden. Sie unterstehen aber der potenziellen Haftungsbeschränkung nach §§ 1975 ff BGB.
III. Ein Anspruch gegen S und T könnte aber gemäß § 781 BGB iVm §§ 27 Abs. 1, 25 Abs. 1 HGB bestehen.
Das Schuldanerkenntnis wurde von F im Namen der Mitglieder der unternehmenstragenden Erbengemeinschaft abgegeben. Hierbei konnte F auch ihre beiden Kinder S und T vertreten, §§ 1680, 1629 BGB. Nachlasserbenschulden können auch von der Fortführungshaftung (§ 27 HGB) erfasst sein. Für die nach § 27 HGB geforderte Fortführung des Handelsgeschäfts ist auch keine Willensbetätigung der Beteiligten erforderlich. Jedenfalls während der Übergangszeit von drei Monaten greift die Haftung vielmehr automatisch. Vorliegend wurde das Schuldanerkenntnis aber erst viele Jahre nach dem Erbfall abgegeben. Dabei ist aber in dem Verhalten der Mutter ein den Kindern zurechenbarer Fortführungswille zu sehen. Der BGH führt hierzu aus: "Im vorliegenden Fall wurde danach das ererbte Handelsgeschäft zulässigerweise in ungeteilter Erbengemeinschaft fortgeführt. Dabei wurden die Bekl. als Mitinhaber des Unternehmens aus den von ihrer Mutter unter der Firma des Unternehmens abgeschlossenen Rechtsgeschäften berechtigt und verpflichtet."
Der auf das abstrakte Schuldanerkenntnis gestützte Anspruch war auch nicht einredebehaftet. Nach § 821 BGB könnte der aus dem Anerkenntnis Verpflichtete einwenden, dass es keinen rechtlichen Grund für die Begründung des Anerkenntnisses gegeben hat. Ein solcher wurde aber nach den gleichen Grundsätzen auch im Verhältnis zu den beiden Kindern als Mitgliedern der unternehmenstragenden Erbengemeinschaft be...