Vor dem Erbfall hat der Vermächtnisnehmer weder einen Anspruch noch eine rechtlich gesicherte Anwartschaft, sondern lediglich die Hoffnung auf Erwerb des Vermächtnisgegenstandes, sodass zu Lebzeiten des Erblassers eine dingliche Sicherung des Vermächtnisanspruchs ausscheidet. Insbesondere kann bei einem Grundstücksvermächtnis vor dem Erbfall keine Auflassungsvormerkung zugunsten des Vermächtnisnehmers im Grundbuch eingetragen werden, da noch kein vormerkungsfähiger Anspruch besteht und sich zudem der Anspruch gegen den Beschwerten richtet, nicht aber gegen den Erblasser, dessen Grundstück von der Vormerkung betroffen würde. Soll bereits vor dem Erbfall eine Sicherung durch Vormerkung erfolgen, so bleibt nur die von der ständigen Rechtsprechung und dem überwiegenden Teil der Literatur anerkannte Möglichkeit, den Verstoß gegen ein schuldrechtliches Verfügungsunterlassungsverbot an einen vormerkungsgesicherten bedingten Übereignungsanspruch zu knüpfen. Eine vormerkungsgesicherte Verfügungsunterlassungsverpflichtung wird vertraglich zwischen Erblasser (Grundstückseigentümer) und Vermächtnisnehmer etwa in folgender Weise vereinbart:
Ich, der Erblasser verpflichte mich gegenüber ... über den Grundbesitz eingetragen im Grundbuch von ..., Gemarkung ..., Flur ..., Flurstück ... ohne Zustimmung des Berechtigten nicht zu verfügen oder mich zu einer solchen Verfügung zu verpflichten. Für den Fall des Verstoßes gegen diese Vereinbarung ist ... berechtigt, die lastenfreie Übertragung des Grundbesitzes auf sich zu verlangen. Zur Sicherung des bedingten Anspruchs auf Eigentumsverschaffung bewilligen und beantragen die Beteiligten die Eintragung einer Vormerkung in das Grundbuch.