Denkbar ist auch, dass der Vermächtnisnehmer den Erben den Grundbesitz noch so lange als Pfandobjekt zur Verfügung stellen soll, bis das ursprünglich gesicherte Darlehen zurückgezahlt ist. Danach soll die Grundschuld gelöscht werden. Sinnvoll ist es in einem solchen Fall, die Erben zu verpflichten, eine Erklärung der Bank vorzulegen, nach der das Grundpfandrecht nur noch die ursprünglichen Darlehensverbindlichkeiten sichert. Dies ist im Ergebnis eine Änderung der Sicherungszweckvereinbarung. Statt der ursprünglichen (regelmäßig) weiten Sicherungszweckvereinbarung, in der regelmäßig geregelt sein wird, dass die Grundschuld alle Verbindlichkeiten des Erblassers aus der gesamten Geschäftsverbindung sichert, soll die Bank einer engen Sicherungszweckvereinbarung zustimmen.
Im Grundbuch in der Abteilung II eingetragene Rechte sind zu übernehmen.
Die im Grundbuch in der Abteilung III unter der lfd. Nummer ... eingetragene Belastung ist in dinglicher Hinsicht zu übernehmen. Die Belastung sichert das Darlehen bei der ... mit der Darlehensnummer ... . Die diesbezügliche Verbindlichkeit valutiert heute noch mit ... EUR . Das Darlehen ist von dem Vermächtnisnehmer nicht zu übernehmen. Vielmehr sind die Erben zur Tilgung dieses Darlehens im Rahmen des vereinbarten Darlehensvertrags verpflichtet. Die Erben sind verpflichtet, dem Vermächtnisnehmer innerhalb von drei Monaten nach Übertragung des Grundbesitzes eine Erklärung des Gläubigers der Belastung Abteilung III laufende Nummer ... vorzulegen, aus der sich ergibt, dass das Grundpfandrecht nur noch vom Erblasser stammende Verbindlichkeiten in höchstens der vorgenannten Höhe gegenüber dem Gläubiger sichert und der Gläubiger sich verpflichtet, nach Tilgung dieser Verbindlichkeiten das Recht zur Löschung zu bewilligen. Klarstellend wird vermerkt, dass, sofern der vorgenannte Darlehensvertrag durch Fristablauf beendet ist, das Grundpfandrecht zur Sicherung eines neuen Darlehensvertrags für den in diesem Zeitpunkt noch offenen Restbetrag bei dem gleichen Gläubiger verwendet werden kann. Nach Tilgung der vorgenannten Verbindlichkeit hat der Erbe darauf hinzuwirken, dass der Gläubiger eine entsprechende Löschungsbewilligung erteilt. Die Kosten der Erteilung der Löschungsbewilligung und der Löschung im Grundbuch trägt der Erbe. Etwaige Rückgewähransprüche sind dem Vermächtnisnehmer mitvermacht.