Ausgehend von dem Urteil des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit einer Erbnachweisklausel in Sparkassen-AGB[11] erläuterte Andreas Otto Kühne[12] die mögliche Legitimation ohne Erbschein. Der Hinweis auf die Tatsache, dass die üblichen Bankvollmachten in der Regel nicht zur Auflösung oder Umschreibung von Konten und Depots berechtigen,[13] wurde dankend aufgenommen. Anschließend wurden Hinweise zur Gestaltung von Geld- und Forderungsvermächtnissen wegen möglicher Auslegungsprobleme (was bedeutet "Sparguthaben" oder "Bankvermögen") gegeben. Schließlich wurde die aktuelle Rechtsprechung zur Beweislastverteilung bei Kontoverfügungen des angeblich beschenkten Bevollmächtigten aufgezeigt.
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