Als Eigentümerin des im Rubrum bezeichneten Grundbesitzes ist die am 23.3.2012 verstorbene Frau K. E., ..., im Grundbuch eingetragen. Sie ist aufgrund notariellen Erbvertrags vom 13.10.2010 – UR.-Nr. 1377/2000 des Notars C. M. in Bonn-Bad Godesberg – von den Beteiligten zu 1) und 2) zu gleichen Teilen beerbt worden.
Der Erbteil der Beteiligten zu 1) ist von den Beteiligten zu 3) bis 6) aufgrund des Anerkenntnisbeschlusses des Amtsgerichts Bonn – 408 F 463/10 – vom 12.5.2011 durch Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse des Amtsgerichts Bonn vom 28.11.2012 – 22 M 7609/12 – und vom 29.7.2013 – 22 M 6564/13 – gepfändet und den Beteiligten zu 3) bis 6) zur Einziehung überwiesen worden. Die Zustellung der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse an die Miterbin, die Beteiligte zu 2), ist erfolgt.
Durch notariell beurkundeten Kaufvertrag vom 28.11.2013 – UR.-Nr. 2305/2013 des Notars B. G. in Bonn-Bad Godesberg – verkauften die Beteiligten zu 2) bis 6) den im Rubrum bezeichneten Grundbesitz an die Beteiligten zu 7) und 8).
Mit Schreiben vom 13.11.2013 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 2) bis 8) die Eintragung einer "Sicherungsvormerkung für den Käufer" beantragt (Bl 62 ff dA). Das Grundbuchamt hat die Beteiligten zu 2) bis 8) mit als Zwischenverfügung bezeichneten Schreiben vom 18.12.2013 darauf hingewiesen, dass die Erbfolge sowie die Vertretungsberechtigung bezüglich der minderjährigen Beteiligten (damals die Beteiligten zu 4) bis 6)) nicht nachgewiesen sei und die Pfändungsgläubiger eines Erbanteils den Grundbesitz nicht ohne Mitwirkung aller Miterben veräußern könnten (Bl 92 dA), und diese Hinweise nach einer Stellungnahme der Beteiligten zu 2) bis 8) vom 3.1.2014 (Bl 93 ff dA) mit Schreiben vom 6.1.2014 im Wesentlichen wiederholt (Bl 104 dA). Die Beteiligten zu 2) bis 8) haben daraufhin um eine "beschwerdefähige Entscheidung" gebeten.
Durch Beschluss vom 5.6.2014 hat das Grundbuchamt die Beteiligten zu 2) bis 8) im Wege einer Zwischenverfügung darauf hingewiesen, dass die bereits mitgeteilten und im Einzelnen noch einmal beschriebenen Eintragungshindernisse nach wie vor bestehen, zur Behebung der Eintragungshindernisse eine Frist bis zum 5.7.2014 gesetzt und die Zurückweisung des Eintragungsantrags nach Fristablauf angekündigt. Bezüglich der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des Beschlusses vom 5.6.2014 verwiesen (Bl 116 ff dA).
Gegen diese den Beteiligten zu 2) bis 8) am 11.6.2014 zugestellte Zwischenverfügung richtet sich ihre am 26.6.2014 beim Amtsgericht Bonn eingegangene Beschwerde vom 25.6.2014 (Bl 127 ff dA). Sie nehmen bezüglich des fehlenden Erbnachweises Bezug auf die Akten des Amtsgerichts – Nachlassgerichts – Bonn, 34 IV 257/08, und bezüglich des fehlenden Vertretungsnachweises auf die Akten des Amtsgerichts – Familiengerichts – Bonn, 408 F 313/13. Zur Frage der Verfügungsbefugnis des Pfändungsgläubigers eines Erbteils nehmen sie Bezug auf ein Gutachten des Deutschen Notarinstituts vom 4.3.2004 (Bl 94 ff dA). Ergänzend verweisen sie auf eine Entscheidung des OLG Naumburg vom 7.12.2012 (NJOZ 2013, 812). Sie vertreten die Auffassung, dass der Pfändungsgläubiger die Rechte des Miterben im eigenen Namen geltend machen und ohne Mitwirkung des Schuldners gemeinsam mit den anderen Miterben über einzelne Nachlassgegenstände verfügen könne. Bezüglich der weiteren Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf die Beschwerdeschrift vom 25.6.2014 und das Gutachten des Deutschen Notarinstituts vom 4.3.2004 verwiesen.
Das Grundbuchamt hat der Beschwerde durch am 8.8.2014 erlassenen Beschluss vom 6.8.2014 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt (Bl 146 ff dA).