Umstritten ist, wie zu verfahren ist, wenn der Antragsgegner oder ein anderer Beteiligter Einwendungen vorbringt, etwa zur Zuständigkeit, zum anwendbaren Recht, zur Testamentsauslegung, zur Testierfähigkeit usw., die Antragszurückweisung also beantragt, aber keinen eigenen Antrag auf ein ENZ stellt. Nach Art. 67 Abs. 1 EuErbVO stellt das Nachlassgericht das ENZ aus, "wenn der zu bescheinigende Sachverhalt nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht oder jedem anderen auf einen spezifischen Sachverhalt anzuwendenden Recht feststeht". UAbs. 2: "Das Nachlassgericht stellt das Zeugnis insbesondere nicht aus, a) wenn Einwände gegen den zu bescheinigenden Sachverhalt anhängig sind oder b) wenn das Zeugnis mit einer Entscheidung zum selben Sachverhalt nicht vereinbar wäre". Zu dieser Formulierung ist zunächst zu bemerken, dass das Wort "insbesondere" nicht den Bestimmtheitsanforderungen deutscher Gesetze genügt. Der nachfolgende Satz bringt zwei Zurückweisungsgründe, überlässt es aber dem Nachlassgericht, aus sonstigen unbekannten Gründen (Unkenntnis des ausländischen Rechts? Arbeitsüberlastung?) den Antrag zurückzuweisen. Das kann nicht zutreffen.
Wessen "Einwände" zählen, wer ist also "Einwendungsberechtigter"? Kann die Bank, bei der Nachlassguthaben liegt, solche Einwendungen erheben? Oder ein Nachlassgläubiger, der Vermieter des Erblassers, seine Lebensversicherung? Nur jemand, der selbst einen ENZ-Antrag stellen könnte, ist berechtigt.
a) Ablehnung der ENZ-Erteilung
Nach einer Auffassung kann das Nachlassgericht ein ENZ nur dann ausstellen, wenn sich kein anderer Beteiligter mit "widersprechender Rechtsstellung" meldet, wenn also ein einvernehmliches Verfahren vorliegt. Mit den "Einwänden" seien nicht solche außerhalb des Ausstellungsverfahrens gemeint, sondern materiell-rechtliche Einwendungen im ENZ-Verfahren. Mit "Sachverhalt" seien nicht nur Tatsachen gemeint, sondern die Rechtsstellung als Erbe, Testamentsvollstrecker usw. Für diese Auffassung spricht das Fehlen eines Feststellungsbeschlusses im Sinne von § 352 e FamFG im ENZ-Verfahren, das zur Klärung von Streitfragen diesen könnte. Auch das amtliche ENZ-Formular enthält auf S. 6 den Hinweis, dass keine im ENZ enthaltenen Angaben von den Berechtigten bestritten worden sind.
Dagegen spricht allerdings, dass damit der Wortlaut der Regelung verlassen wird. Denn "anhängig" bedeutet Einreichung einer Klage, auch Art. 65 Abs. 3 Ziffer l EuErbVO verlangt eine Erklärung, dass "kein Rechtsstreit" in Bezug auf den zu bescheinigenden Sachverhalt anhängig ist; sonstige Einwände werden im Antrag nicht abgefragt. Dass jemand der "Erbe" einer anderen Person ist, ist eine Rechtsfrage, keine Sachverhaltsfrage (genauer: Rechtsbegriff des "täglichen Lebens", wie Miete, Kauf).
b) Ausstellung des ENZ erst auf Beschwerde durch das OLG
Diese Meinung sagt ferner, bei "Einwendungen" werde nicht streitig über die zu bescheinigende Rechtsstellung entschieden; in solchen Fällen sei das ENZ vom Nachlassgericht abzulehnen und erst über die Beschwerde hiergegen (Art. 72 EuErbVO) entscheide das OLG die streitige Frage, denn jedenfalls das OLG "wird den Rechtsstreit entscheiden dürfen". Ein vom OLG nach § 43 Abs. 5 S. 2 IntErbRVG ausgestelltes ENZ kann aber keine anderen rechtlichen Voraussetzungen als ein vom Nachlassgericht ausgestelltes ENZ haben; die Kompetenzen von Nachlassgericht und Beschwerdegericht (OLG) decken sich. Diese Ansicht ist also abzulehnen.
c) Entscheidung streitiger Fragen durch das Nachlassgericht
Nach Art. 69 Abs. 1 EuErbVO überprüft das Nachlassgericht die Angaben des Antragstellers von Amts wegen und kann selbst Ermittlungen durchführen (§ 26 FamFG), was keinen Sinn hätte, wenn Einvernehmen oder Schweigen der anderen Beteiligten Voraussetzung der Ausstellung des ENZ wäre. Streitige Fragen sind also vom Nachlassgericht zu entscheiden, ebenso wie im Erbscheinsverfahren. Unter die "Einwände" fallen nach dem Wortlaut sowohl solche im ENZ-Ausstellungsverfahren wie außerhalb, da sie aber "anhängig" sein müssen, kommt es nur auf eine Klage oder ein gegensätzliches ENZ-Verfahren oder Erbscheinsverfahren an; "d. h. erforderlich ist ein anhängiger Rechtsstreit in Bezug auf den zu bescheinigenden Sachverhalt". Die Erbenstellung ist keine Frage des "Sachverhalts", sondern eine Rechtsfrage. Wenn das Nachlassgericht Einwendungen ("Der Erblasser war testierunfähig"), ggf nach Beweisaufnahme, für nicht durchgreifend hält, sind die Gründe hierfür im ENZ in Formblatt V Anlage IV unter 11 ("Weitere Erläuterungen") darzulegen, so wie im deutschen Erbscheinsverfahren und entsprechend § 38 FamFG.