Diese Meinung[5] sagt ferner, bei "Einwendungen" werde nicht streitig über die zu bescheinigende Rechtsstellung entschieden; in solchen Fällen sei das ENZ vom Nachlassgericht abzulehnen und erst über die Beschwerde hiergegen (Art. 72 EuErbVO) entscheide das OLG die streitige Frage, denn jedenfalls das OLG "wird den Rechtsstreit entscheiden dürfen". Ein vom OLG nach § 43 Abs. 5 S. 2 IntErbRVG ausgestelltes ENZ kann aber keine anderen rechtlichen Voraussetzungen als ein vom Nachlassgericht ausgestelltes ENZ haben; die Kompetenzen von Nachlassgericht und Beschwerdegericht (OLG) decken sich. Diese Ansicht ist also abzulehnen.
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