Nach Art. 69 Abs. 1 EuErbVO überprüft das Nachlassgericht die Angaben des Antragstellers von Amts wegen und kann selbst Ermittlungen durchführen (§ 26 FamFG), was keinen Sinn hätte, wenn Einvernehmen oder Schweigen der anderen Beteiligten Voraussetzung der Ausstellung des ENZ wäre. Streitige Fragen sind also vom Nachlassgericht zu entscheiden,[6] ebenso wie im Erbscheinsverfahren. Unter die "Einwände" fallen nach dem Wortlaut sowohl solche im ENZ-Ausstellungsverfahren wie außerhalb, da sie aber "anhängig" sein müssen, kommt es nur auf eine Klage oder ein gegensätzliches ENZ-Verfahren oder Erbscheinsverfahren an; "d. h. erforderlich ist ein anhängiger Rechtsstreit in Bezug auf den zu bescheinigenden Sachverhalt".[7] Die Erbenstellung ist keine Frage des "Sachverhalts", sondern eine Rechtsfrage. Wenn das Nachlassgericht Einwendungen ("Der Erblasser war testierunfähig"), ggf nach Beweisaufnahme, für nicht durchgreifend hält, sind die Gründe hierfür im ENZ in Formblatt V Anlage IV unter 11 ("Weitere Erläuterungen") darzulegen, so wie im deutschen Erbscheinsverfahren und entsprechend § 38 FamFG.

[6] Herzog ErbR 2013, 2; unklar BeckOGK/J. Schmidt EuErbVO Art. 67 Rn 11; unklar Gierl/Köhler/Kroiß/Wilsch, Internationales Erbrecht, 2015, S. 198 (Rn 10).
[7] BeckOGK/J. Schmidt EuErbVO Art. 67 Rn 9.

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