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Wenn der Antragsteller ein ENZ beantragt und der Antragsgegner Testierunfähigkeit oder Fälschung des Testaments einwendet, darf dann ermittelt werden?
1. Tatsächliche Prüfung des Antrags
Liest man Art. 65 Abs. 1 EuErbVO und die §§ 33 ff IntErbRVG, dann meint man, auf Antrag einer berechtigten Person werde das ENZ, wenn ausreichend Unterlagen vorgelegt wurden, ohne Weiteres ausgestellt. Art. 66 Abs. 1 EuErbVO schränkt dies allerdings ein: Nach Eingang des Antrags überprüft das Nachlassgericht die vom Antragsteller übermittelten Angaben, Erklärungen, Schriftstücke und sonstigen Nachweise. In Deutschland werden von Amts wegen (§ 26 FamFG; § 35 Abs. 1 IntErbRVG) die für diese Überprüfung erforderlichen Nachforschungen durchgeführt oder der Antragsteller aufgefordert, weitere Nachweise vorzulegen. Nicht alle Mitgliedsländer der EuErbVO haben ein solches Amtsermittlungsverfahren. Rein formal wird somit vom Nachlassgericht zunächst die Vollständigkeit der Angaben und Dokumente des Antragstellers geprüft, also ob der Antrag den Anforderungen des Art. 65 EuErbVO entspricht, konkretisiert im amtlichen Formblattvorschlag, und ob er in deutscher Sprache abgefasst ist (§ 35 Abs. 2 IntErbRVG).
Bei gesetzlicher Erbfolge müssen die standesamtlichen Urkunden über die Verwandtschaft mit dem Erblasser vollständig vorliegen; die Richtigkeit der Angaben wird durch die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers erhärtet (§ 36 Abs. 2 IntErbRVG). Bei gewillkürter Erbfolge (Testament, Erbvertrag) muss grundsätzlich die letztwillige Verfügung vorgelegt werden und die eidesstattliche Versicherung abgegeben werden; standesamtliche Urkunden sind in der Regel nicht erforderlich.
2. Rechtliche Prüfung des Antrags
Umstritten ist, wie zu verfahren ist, wenn der Antragsgegner oder ein anderer Beteiligter Einwendungen vorbringt, etwa zur Zuständigkeit, zum anwendbaren Recht, zur Testamentsauslegung, zur Testierfähigkeit usw., die Antragszurückweisung also beantragt, aber keinen eigenen Antrag auf ein ENZ stellt. Nach Art. 67 Abs. 1 EuErbVO stellt das Nachlassgericht das ENZ aus, "wenn der zu bescheinigende Sachverhalt nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht oder jedem anderen auf einen spezifischen Sachverhalt anzuwendenden Recht feststeht". UAbs. 2: "Das Nachlassgericht stellt das Zeugnis insbesondere nicht aus, a) wenn Einwände gegen den zu bescheinigenden Sachverhalt anhängig sind oder b) wenn das Zeugnis mit einer Entscheidung zum selben Sachverhalt nicht vereinbar wäre". Zu dieser Formulierung ist zunächst zu bemerken, dass das Wort "insbesondere" nicht den Bestimmtheitsanforderungen deutscher Gesetze genügt. Der nachfolgende Satz bringt zwei Zurückweisungsgründe, überlässt es aber dem Nachlassgericht, aus sonstigen unbekannten Gründen (Unkenntnis des ausländischen Rechts? Arbeitsüberlastung?) den Antrag zurückzuweisen. Das kann nicht zutreffen.
Wessen "Einwände" zählen, wer ist also "Einwendungsberechtigter"? Kann die Bank, bei der Nachlassguthaben liegt, solche Einwendungen erheben? Oder ein Nachlassgläubiger, der Vermieter des Erblassers, seine Lebensversicherung? Nur jemand, der selbst einen ENZ-Antrag stellen könnte, ist berechtigt.
a) Ablehnung der ENZ-Erteilung
Nach einer Auffassung kann das Nachlassgericht ein ENZ nur dann ausstellen, wenn sich kein anderer Beteiligter mit "widersprechender Rechtsstellung" meldet, wenn also ein einvernehmliches Verfahren vorliegt. Mit den "Einwänden" seien nicht solche außerhalb des Ausstellungsverfahrens gemeint, sondern materiell-rechtliche Einwendungen im ENZ-Verfahren. Mit "Sachverhalt" seien nicht nur Tatsachen gemeint, sondern die Rechtsstellung als Erbe, Testamentsvollstrecker usw. Für diese Auffassung spricht das Fehlen eines Feststellungsbeschlusses im Sinne von § 352 e FamFG im ENZ-Verfahren, das zur Klärung von Streitfragen diesen könnte. Auch das amtliche ENZ-Formular enthält auf S. 6 den Hinweis, dass keine im ENZ enthaltenen Angaben von den Berechtigten bestritten worden sind.
Dagegen spricht allerdings, dass damit der Wortlaut der Regelung verlassen wird. Denn "anhängig" bedeutet Einreichung einer Klage, auch Art. 65 Abs. 3 Ziffer l EuErbVO verlangt eine Erklärung, dass "kein Rechtsstreit" in Bezug auf den zu bescheinigenden Sachverhalt anhängig ist; sonstige Einwände werden im Antrag nicht abgefragt. Dass jemand der "Erbe" einer anderen Person ist, ist eine Rechtsfrage, keine Sachverhaltsfrage (genauer: Rechtsbegriff des "täglichen Lebens", wie Miete, Kauf).
b) Ausstellung des ENZ erst auf Beschwerde durch das OLG
Diese Meinung sagt ferner, bei "Einwendungen" werde nicht streitig über die zu bescheinigende Rechtsstellung entschieden; in solchen Fällen sei das ENZ vom Nachlassgericht abzulehnen und erst über die Beschwerde hiergegen (Art. 72 EuErbVO) entscheide das OLG die streitige Frage, denn jedenfalls das OLG "wird den Rechtsstreit entscheiden dürfen...