Auf einen Blick

Eine latente Einkommensteuerschuld auf stille Reserven wirkt sich nicht auf die Bewertung steuerverstrickter Nachlassgegenstände aus. Sie ist auch keine ungewisse Nachlassverbindlichkeit, die den Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls mindern kann. Vielmehr ist sie eine Nachlasserbenschuld nach § 1967 Abs. 2, 3. Fall BGB, die erst pflichtteilsrelevant ist, nachdem sie entstanden ist. Dann wirkt sie sich in voller Höhe auf die Teilungsmasse aus, die dem Erben und dem Pflichtteilsberechtigten nach ihren Quoten wertmäßig zusteht. Hat der Pflichtteilsberechtigte den Pflichtteil zuvor schon ungekürzt erhalten, muss er herausgeben, was er zu viel bekommen hat.

Gegenüber der vom BGH beim Zugewinnausgleich praktizierten Veräußerungsfiktion mit sofortiger Gewinn- und Steuerwirkung hat diese Lösung den Nachteil, dass es der Erbe in der Hand hat, wann er stille Reserven mit Wirkung gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten realisiert, weil es dafür keine zeitliche Grenze gibt. Aber damit er vom Pflichtteilsberechtigten das Geld zurückbekommt, das er zu viel gezahlt hat, weil sich die latente Einkommensteuer nicht auswirkt, bevor sie entstanden ist, muss er nachweisen, in welchem Ausmaß seine nach dem Erbfall entstandene Einkommensteuer auf realisierten stillen Reserven eines steuerverstrickten Nachlassgegenstandes beruht, die im Erbfall schon und bei der Veräußerung noch vorhanden waren, was mit fortschreitender Zeit nicht einfacher wird.

Autor: Von Dr. Hanspeter Daragan , Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Bremen

ZErb 11/2015, S. 329 - 333

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