Zugleich Anmerkung zu FG Köln, Urteil vom 25. Mai 2016 – 7 K 291/16
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Die (deutsche) Familienstiftung hat in den letzten Jahren eine bemerkenswerte Renaissance erlebt. Anlass für die Gründung vieler Familienstiftungen war (neben allgemeinen Überlegungen der Nachfolgeplanung und Vermögenssicherung) sicherlich auch die Reform des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts. Derzeit kann unternehmerisches Vermögen (unabhängig von der Höhe des Vermögens) grundsätzlich steuerfrei in eine Familienstiftung eingebracht werden (§§ 13 a, 13 b ErbStG). In den Medien wurde von zahlreichen Gründungen von Familienstiftungen bei deutschen Familienunternehmen berichtet. Prominente Beispiele sind etwa der Playmobil Gründer Horst Brandstätter, der Brillenhersteller Fielmann, der Tunnelbauer Herrenknecht, die Papenburger Meyer Werft, der Klingel- und Sprechanlagenhersteller Horst Siedle, die Spielautomatengruppe Gauselmann, das Technologieunternehmen Harting und das Elektrounternehmen Stiebel Eltron.
1. Einleitung
Die geplanten Neuregelungen des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes könnten der Familienstiftung weiter Auftrieb verleihen.
Bei der Familienstiftung handelt es sich in aller Regel um eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts (nach Maßgabe der § 80 ff BGB iVm dem jeweiligen Landesstiftungsgesetz). Allerdings gibt es auch nicht rechtsfähige Familienstiftungen, vielfach auch als unselbständige Stiftungen oder Treuhandstiftungen bezeichnet. Nicht rechtsfähige Familienstiftungen haben Rechtsprechung und Schrifttum bislang kaum beschäftigt. Dies scheint sich nunmehr aber zu ändern.
Das Vermögen inländischer Familienstiftungen unterliegt alle 30 Jahre einer sogenannten Erbersatzsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Lange Zeit bestand ein (stillschweigender) Konsens darüber, dass nur das Vermögen von rechtsfähigen Familienstiftungen der Erbersatzsteuer unterliegt. Die Finanzverwaltung (dem Vernehmen nach vor allem in Nordrhein-Westfalen) geht aber seit einiger Zeit wohl davon aus, dass der Steuertatbestand auch nicht rechtsfähige Familienstiftungen erfasst. Mit dieser Frage hatte sich jetzt erstmals das FG Köln zu befassen.
2. Ausgangsfall
Die Entscheidung des FG Köln betraf eine Stiftung, die aufgrund eines Testaments im Jahr 1858 errichtet worden ist. Die nicht rechtsfähige Stiftung wird von der Stadt Köln verwaltet. Zweck der Stiftung ist u. a. die Unterstützung der Nachkommen des Stifters und von bedürftigen Kindern der Stadt Köln. Die rechtliche Qualifikation der Stiftung hat die Verwaltungs- und Finanzgerichte in den letzten Jahrzehnten wiederholt beschäftigt. Danach handelt es sich bei der Stiftung um eine privatrechtliche, nicht rechtsfähige Familienstiftung. Die Stiftung ist nicht gemeinnützig (iSv §§ 51 ff AO; siehe § 52 Abs. 1 S. 2 AO: keine Förderung der Allgemeinheit, wenn der Kreis der geförderten Personen fest abgeschlossen ist, z. B. durch die Zugehörigkeit zu einer Familie). Im Jahr 2014 wurde für das Vermögen der nicht rechtsfähigen Familienstiftung erstmals Erbersatzsteuer erhoben (zum Stichtag siehe § 9 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Einspruch und Klage gegen den Steuerbescheid waren erfolglos. Die Revision ist derzeit beim BFH (unter dem Az. II R 26/06) anhängig. Der Kern des Rechtsstreits dreht sich um die Frage, ob die Erbersatzsteuer (nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG) nur rechtsfähige Familienstiftungen oder auch nicht rechtsfähige Familienstiftungen umfasst. Das FG Köln kommt in seiner sehr ausführlichen und sorgfältig begründeten Entscheidung zu dem Ergebnis, dass jedenfalls die konkrete, nicht rechtsfähige Familienstiftung Erbersatzsteuer entrichten muss. Das Ergebnis kann gleichwohl nicht überzeugen.
3. Zivilrecht
Die nicht rechtsfähige Stiftung hat keine eigene Rechtspersönlichkeit und ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Die (zivilrechtlichen) Bestimmungen über rechtsfähige Stiftungen (u. a. die §§ 80 ff BGB und die Landesstiftungsgesetze) gelten (unstreitig) nicht (auch nicht analog) für nicht rechtsfä...