II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht, dessen Beschluss unter anderem in ZEV 2017, 264 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, der Beteiligte zu 1 habe auf den jeweils nachvollziehbaren Vortrag der Gegenseite, dass entweder keine Nachlassverbindlichkeiten mehr möglich seien oder deren Erfüllung gerade an dem Verhalten des Beteiligten zu 1 scheitere, nicht erwidert. Soweit die Erfüllung eines Vergleichs unstreitig am Verhalten des Beteiligten zu 1 scheitere, sei es ihm nach § 242 BGB verwehrt, sich insoweit auf eine offene Nachlassverbindlichkeit zu berufen. Die Aufhebung der Nachlassverwaltung sei auch nicht deshalb fehlerhaft, weil der Beteiligte zu 1 diese nicht beantragt habe. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Köln sei es nicht erforderlich, dass gemäß § 48 Abs. 1 S. 2 FamFG auch im Fall der Zweckerreichung durch Befriedigung aller Nachlassgläubiger ein Antrag auf Aufhebung der Nachlassverwaltung notwendig sei und dieser nur durch denjenigen gestellt werden könne, der den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt habe. § 48 Abs. 1 S. 2 FamFG sei von vornherein nicht auf den Fall einer Erledigung des Verfahrenszwecks durch die Erfüllung aller bekannten Nachlassverbindlichkeiten anwendbar. Da die Anordnung der Nachlassverwaltung ein hoheitlicher Eingriff in die Rechtssphäre des oder der Erben sei, folge aus dem rechtsstaatlichen Gebot der Verhältnismäßigkeit die Notwendigkeit, diesen Eingriff in zeitlicher und sachlicher Hinsicht auf das erforderliche Maß zu beschränken. Nichts Anderes könne für den Fall gelten, dass die Nachlassverwaltung ursprünglich durch den oder die Erben beantragt worden sei. Denn die Nachlassverwaltung werde für den einzelnen Miterben spätestens dann zu einer rechtlichen Belastung, wenn sie nicht mehr von seinem Willen getragen werde. Hier habe der Beteiligte zu 2 ausdrücklich die Aufhebung der Nachlassverwaltung beantragt. Auch in dem verbleibenden Fall, dass der Alleinerbe die Nachlassverwaltung beantragt habe, sich aber nach Zweckerreichung weigere, die Aufhebung zu beantragen, gelte nichts anderes, da der Erbe in einem solchen Fall evident verfahrensfremde Zwecke verfolgen würde.
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung stand.
a) Rechtsfehlerfrei hat das Beschwerdegericht angenommen, dass die Aufhebung der Nachlassverwaltung nicht bereits deshalb unzulässig war, weil der Beteiligte zu 1 sie nicht beantragt hat.
Gemäß § 1981 Abs. 1 BGB ist die Nachlassverwaltung, die eine Nachlasspflegschaft zum Zweck der Befriedigung der Nachlassgläubiger darstellt (§ 1975 BGB), von dem Nachlassgericht anzuordnen, wenn der Erbe die Anordnung beantragt. Im Fall einer Erbengemeinschaft kann die Anordnung einer Nachlassverwaltung von den Erben nur gemeinschaftlich beantragt werden (§ 2062 HS 1 BGB). Dies ist hier geschehen durch den Antrag des Beteiligten zu 1 vom 25.11.2010, dem der Beteiligte zu 2 am 29.12.2010 zumindest konkludent zugestimmt hat. Gemäß § 48 Abs. 1 S. 2 FamFG kann in Verfahren, die – wie hier – nur auf Antrag eingeleitet werden, die Aufhebung oder Abänderung nur auf Antrag erfolgen. Die Frage, ob und gegebenenfalls durch wen bei einer Nachlassverwaltung im Fall der Zweckerreichung ein Aufhebungsantrag gestellt werden muss, wird in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich beurteilt.
aa) Nach einer Auffassung ist ein Antrag auf Aufhebung der Nachlassverwaltung erforderlich, der nur von den Beteiligten gestellt werden kann, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt haben (so OLG Köln ErbR 2015, 100; Jahreis, jurisPR-FamR 10/2015 Anm. 8; Keidel/Engelhardt, FamFG, 19. Aufl., § 48 Rn 16).
Nach anderer Ansicht ist demgegenüber im Fall der Zweckerreichung kein Antrag auf Aufhebung der Nachlassverwaltung erforderlich. Vielmehr könne dies auch von Amts wegen, ggf. auf Anregung des Nachlassverwalters, erfolgen (so neben dem Beschwerdegericht insbesondere OLG Düsseldorf ZEV 2016, 701; OLG Hamm ErbR 2010, 328; Küpper, ZEV 2016, 702, 703; Grau, ZEV 2017, 96; jurisPK-BGB/Klinck, 8. Aufl., Aktualisierung 17.3.2017, § 1988 Rn 5.1; vgl. auch RGZ 72, 260, 263 f).
Schließlich wird die Meinung vertreten, antragsbefugt für die Aufhebung der Nachlassverwaltung sei zumindest jeder am Ausgangsverfahren materiell Beteiligte, mithin auch ein Miterbe oder Nachlassgläubiger (vgl. OLG Celle ZEV 2017, 95; MüKo-FamFG/Ulrici, 2. Aufl., § 48 Rn 17; Prütting/Helms/Abramenko, FamFG, 3. Aufl., § 48 Rn 11; Bahrenfuss/Rüntz, FamFG, 3. Aufl., § 48 Rn 14; Staudinger/Dobler, BGB, 2016, § 1988 Rn 15; Floeth, RPfleger 2015, 478, 479; in diese Richtung auch MüKo-BGB/Küpper, 7. Aufl., § 1988 Rn 4 Fn. 19; Rojahn in Burandt/Rojahn, Erbrecht, 2. Aufl., § 48 FamFG Rn 4).
bb) Nach zutreffender Ansicht kommt eine Aufhebung der Nachlassverwaltung im Falle der Zweckerreichung jedenfalls dann in Betracht, wenn ein am ursprünglichen Ausgangsverfahren materiell Beteiligter einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Dies ist hier durch den Beteiligten zu 2 als ...