Mit am 8.5.2017 beim Amtsgericht Köln eingegangenen undatiertem Schreiben hat der Beteiligte zu 2) ein Testament eingereicht, das die Rechtspflegerin des Amtsgerichts Köln am 15.5.2017 eröffnet hat. Mit Verfügung vom 15.5.2017, ausgeführt am 20.6.2017, hat das Amtsgericht Köln das eröffnete Testament an das Amtsgericht Bremen zuständigkeitshalber übersandt. Mit Schriftsatz vom 18.5.2017 hat der Beteiligte zu 1) beim Amtsgericht Bremen Testamente eingereicht, die die Rechtspflegerin des Amtsgerichts Bremen am 8.6.2017 eröffnet hat. Ausweislich des Eröffnungsprotokolls vom 8.6.2017 hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts Bremen den Vorgang gem. § 350 FamFG zuständigkeitshalber an das Amtsgericht Köln "abgegeben". Mit Schreiben vom 13.6.2017 hat das Amtsgericht Bremen u. a. die eröffneten Testamente und das Eröffnungsprotokoll vom 8.6.2017 an das Amtsgericht Köln übersandt.

Durch am 6.7.2017 erlassenen Beschl. v. 5.7.2017 hat sich das Amtsgericht Köln für unzuständig erklärt und die Sache an das Amtsgericht Bremen verwiesen. Durch Beschl. v. 25.7.2017 hat sich das Amtsgericht Bremen für unzuständig erklärt und die Sache dem Oberlandesgericht Köln zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit vorgelegt.

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