Auf einen Blick

Nach der Entscheidung des BFH vom 10.5.2017 kommt es im Erb- und Schenkungsfall im Rahmen der Anwendung des "Pflegefreibetrags" iSd § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG – entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung – nicht (mehr) darauf an, ob aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses (insbesondere Eltern-Kind-Verhältnis) eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Pflegenden besteht bzw. bestanden hat. Daher sollte, insbesondere bei allen Erwerben von Todes wegen sowie solchen zu Lebzeiten, durch Kinder geprüft werden, ob die Steuerbefreiung in Betracht kommt. Es ist für die Gewährung des Freibetrags nicht erforderlich, dass für den Erblasser bzw. Schenker eine Pflegestufe iSd SGB (ab 1.1.2017 Pflegegrade) festgestellt war bzw. ist. Die Höhe des Freibetrags bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Bei Erbringung langjähriger, intensiver und umfassender Pflegeleistungen kann der Freibetrag iHv 20.000 EUR auch ohne Einzelnachweis zu gewähren sein. Der Wert der Pflegeleistung kann im Rahmen einer Schätzung mit einem pauschalen Stundensatz iHv 11 EUR vorgenommen werden. Zum Nachweis der Tätigkeit gegenüber dem Finanzamt bietet sich das Führen eines "Pflegetagebuchs" durch den steuerpflichtigen Erwerber an.

Autor: Von Rechtsanwalt & Steuerberater Bernhard Schmid , München

ZErb 11/2017, S. 309 - 312

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