Leitsatz
Im Grundbuchberichtigungsverfahren ist auch bei Konkurrenz eines notariellen Erbvertrags mit sowohl früheren als auch späteren privatschriftlichen und notariellen letztwilligen Verfügungen die Vorlage eines Erbscheins nicht erforderlich, wenn die Erbfolge anhand der gesetzlichen Regelungen zu der Bindungswirkung erbvertraglicher Verfügungen eindeutig feststellbar ist und weitere Feststellungen tatsächlicher Art nicht erforderlich sind.
OLG München, Beschluss vom 18. September 2017 – 34 Wx 262/17
Sachverhalt
Die im Grundbuch als Eigentümerin von Wohn- und Teileigentum eingetragene Bauträgerin verkaufte die Wohnung und den Tiefgaragenstellplatz mit Urkunde vom 1.3.2016 an den Vater des Beteiligten. Die gleichzeitig zu dessen Gunsten bewilligte Vormerkung wurde in den Grundbüchern jeweils am 7.3.2016 eingetragen.
Der Vater des Beteiligten verstarb am 5.6.2016. Der Beteiligte beantragte über seine Anwälte am 23.5.2017 die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung des Beteiligten als Vormerkungsberechtigten. Zum Nachweis bezieht er sich auf den Erbvertrag vom 18.8.2011 und die dort zu seinen Gunsten angeordnete Alleinerbschaft.
Die vom Grundbuchamt eingesehenen, beim selben Amtsgericht geführten Nachlassakten enthalten die Eröffnungsniederschrift vom 2.8.2016 und folgende in diesem Termin eröffnete letztwillige Verfügungen:
Notarielles Testament des Erblassers vom 14.2.1975, in dem er seine ehelichen Abkömmlinge als Erben einsetzt.
Erbvertrag zwischen dem Erblasser und seinem Vater vom 31.5.1979, in dem der Erblasser ein Vermächtnis für seinen Bruder aussetzt.
Eigenhändiges Testament des Erblassers vom 15.7.1983 und Nachtrag vom 17.8.1988, in dem er seine beiden Kinder als Alleinerben einsetzt und ein Vermächtnis aussetzt.
Erbvertrag zwischen dem Erblasser und dem Beteiligten vom 18.8.2011, mit folgendem Inhalt:
Zitat
I. Vorbemerkung
... Ich habe zwei Kinder. Mein Sohn ... (Beteiligter) und meine Tochter ..., diese ist verstorben und hat ein Kind hinterlassen, nämlich ...
Ich ... bin nicht durch einen Erbvertrag oder ein bindend gewordenes gemeinschaftliches Testament in der freien Verfügung über meinen Nachlass beschränkt. Vorsorglich widerrufe ich hiermit frühere Verfügungen von Todes wegen (...).
II. Erbvertrag
Ich ... setzte hiermit meinen Sohn ... (Beteiligter) zu meinem alleinigen und ausschließlichen Erben ein. Zum Ersatzerben benenne ich dessen Abkömmlinge zu gleichen Stammteilen.
Erbvertraglich bindend ist jedoch lediglich die Erbeinsetzung von ... (Beteiligter). Die Ersatzerbeinsetzung kann von mir jederzeit geändert und aufgehoben werden.
Ich ... behalte mir jedoch auch weiter vor, einzelne Vermächtnisse für Dritte Personen oder Institutionen sowie Stiftungen auszusetzen.
Weitere Bestimmungen will ich heute nicht treffen.
(...)
Eigenhändiges Testament des Erblassers vom 27.10.2015/ 13.6.2015, worin bestimmt ist:
Zitat
Ich wiederhole hiermit mein Testament vom 13. Juni 2015, da mir das Original dieses Testaments verloren gegangen ist.
(...)
1. Hiermit widerrufe ich zunächst alle meine früheren letztwilligen Verfügungen, insbesondere (...)
2. Zu meinem alleinigen Erben setze ich meinen Sohn ... (Beteiligter) ein. Sollte mein Sohn vor oder nach dem Eintritt des Erbfalles wegfallen, bestimme ich als Ersatzerben seine ehelichen Abkömmlinge unter sich nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge erster Ordnung. Zurzeit sind dies meine Enkel ...
(...)
3. Meinen Erben ... (Beteiligter) bzw. zur Erbfolge gelangende Ersatzerben beschwere ich mit folgenden Vermächtnissen und Auflagen:
3.1 Meine Lebensgefährtin ... erhält mein Anwesen ...
(...)
6. Ich ordne Testamentsvollstreckung an. ...
Eigenhändiges Testament des Erblassers vom 5.3.2016, bezeichnet als "Nachtrag zu meinem Testament vom 13.6.2015", worin bestimmt ist:
Zitat
1. Ich habe mit meinem Sohn ... (Beteiligter) am 18.8.2011 einen Erbvertrag geschlossen. An diesem Erbvertrag kann und will ich nichts ändern.
2. Ziffer 3.1 meines Testamentes vom 13.6.2015 entfällt und wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
"3.1 Meine Lebensgefährtin ... erhält einen einmaligen Barbetrag in Höhe von 100.000 EUR. Dieser Barbetrag erhöht sich ... "
3. Ziffer 3.2 meines Testamentes vom 13. 16. 2015 entfällt und wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
“3.2 Ich habe am 1.3.2016 die Eigentumswohnung ... und den Tiefgaragenstellplatz ... (streitgegenständliches Objekt) erworben. Die Eigentumswohnung samt Tiefgaragen- Stellplatz vermache ich ... (Lebensgefährtin des Erblassers). Etwaige im Zeitpunkt des Vermächtnisanfalls auf dem Grundbesitze ruhende Belastungen hat sie zu übernehmen und den Erben von dem durch diese Belastungen gesicherten Verbindlichkeiten frei zu stellen. (...)“
Mit fristsetzender Zwischenverfügung vom 6.7.2017 hat das Grundbuchamt als Eintragungshindernis beanstandet, dass zum Nachweis der Erbfolge die Vorlage eines Erbscheins erforderlich sei. Grundsätzlich genüge zwar die Vorlage eines Erbvertrags samt Eröffnungsniederschrift. Vorliegend sei in Anbetracht der weiteren privatschriftlichen letztwilligen Ver...