1. Die Voraussetzung der erheblichen Nachlassgefährdung gemäß § 2216 Abs. 2 S. 2 BGB fußt auf dem objektiven Nachlassinteresse und dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung (§ 2216 Abs. 1 BGB). Die ordnungsgemäße Nachlassverwaltung ist gegenüber dem Erblasserwillen (wie er in § 2216 Abs. 2 S. 1 BGB fixiert ist oder zu sein scheint) ggf. vorrangig und erlaubt es, diesen zu überwinden, auch ohne Rückgriff auf einen mutmaßlichen Erblasserwillen. Sollte dieser zur Behebung der Nachlassgefährdung zusätzlich hilfreich sein, umso besser, eine Frage des Einzelfalls. Für den Erblasserwillen ist diese Systematik zwingend, § 2220 BGB.
2. Der Wortsinn des Gesetzes, seine Entstehungsgeschichte und Zwecksetzung erlauben es, dass das Gericht Erblasseranordnungen im Sinne von § 2216 Abs. 2 S. 1 BGB gemäß § 2216 Abs. 2 S. 2 BGB nicht nur aufhebt, sondern auch inhaltlich "korrigiert" (so die Protokolle), anhand des objektiven Nachlassinteresses auch ohne Rückgriff auf den mutmaßlichen Erblasserwillen.
3. Kraft fehlender gesetzlicher Grundlage für eine Aufsicht über den Testamentsvollstrecker im Rahmen von § 2216 BGB ist das Nachlassgericht an den Antrag strikt gebunden, es kann ihn nur gänzlich ablehnen oder ihm auch ohne Rückgriff auf den mutmaßlichen Erblasserwillen zur Gänze stattgeben, also eine besondere Anordnung "für die Verwaltung" nach § 2216 Abs. 2 S. 1 BGB auch inhaltlich korrigieren gemäß § 2216 Abs. 2 S. 2 BGB, sofern dessen Voraussetzungen auch i. Ü. vorliegen. Bei der Prüfung der erheblichen Nachlassgefährdung ist zu klären, welchen Inhalt die objektiv zu bestimmende Pflicht zur ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung hat; dabei ist die Entscheidungshoheit des Testamentsvollstreckers und sein Ermessensspielraum gleichsam als Kehrseite der fehlenden gerichtlichen Aufsicht zu beachten (hierzu sogleich unter Ziffer 5. und in Teil 3 unter Abschnitt C.I.).
4. Der Testamentsvollstrecker erhält, sofern das Nachlassgericht ihm folgt, einen Beschluss, der ihn nicht auf den offenen und ggf. riskanten § 2216 Abs. 1 BGB verweist, sondern es bleibt bei einer konkreten Vorgabe, die dem objektiven Nachlassinteresse dient und zudem den Testamentsvollstrecker gegen Regressansprüche absichert.
5. Es kann entweder eine Aufhebung oder eine inhaltliche Korrektur einer Erblasseranordnung beantragt werden. Die Korrektur ist stets und zumindest auch eine Teilaufhebung im Sinne der hM. Diese Rechtsfigur und ihre problematische Frage der (Teil-)Aufhebbarkeit mit dem (Abgrenzungs-)Problem, ob der Rest sinnvoll bleibe (in Verbindung mit dem mutmaßlichen Erblasserwillen), ist überflüssig und entfällt:
Das Gesetz verlangt wörtlich eine erhebliche Gefährdung in Hinblick auf "den Nachlass" an sich, auch die Protokolle stellen hierauf ab, vgl. Teil 1 unter Abschnitt B.IV.2. Der Beurteilungsmaßstab bei § 2216 Abs. 1 BGB, beim objektiven Nachlassinteresse, ist derselbe: "Bezugspunkt der ordnungsgemäßen Verwaltung ist der Nachlass, nicht der einzelne Nachlassgegenstand." Nachlassgefährdung und Nachlassinteresse beurteilen sich also nach demselben Maßstab, und somit ist auch für den Inhalt der Korrektur eine Gesamtbetrachtung des objektiven Nachlassinteresses, der ordnungsgemäßen Verwaltung mit dem Ermessensspielraum des Testamentsvollstreckers maßgebend: auch hier ist eine "Gesamtbetrachtung angezeigt. Eine Verwaltungsmaßnahme entspricht daher den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung, wenn sie für den gesamten Nachlass angezeigt ist. Dann ist es auch unerheblich, ob bei isolierter Betrachtung der einzelnen Maßnahme die Anforderungen der Wirtschaftlichkeit erfüllt sind." Diesen Anforderungen muss die inhaltliche Korrektur einer Anordnung unter Beachtung des Ermessensspielraums des Testamentsvollstreckers genügen. Die schwierige Frage der hM, ob bei der Teilaufhebung der Rest sinnvoll bleibe, stellt sich daher nicht.
Damit ist zunächst der Testamentsvollstrecker gefordert, seinen Antrag entsprechend genau zu formulieren, um einen für ihn brauchbaren und vollzugsfähigen Beschluss des Gerichts zu erhalten (dazu nachfolgend unter C.I. Teil 3). Dass dies im Einzelfall schwierig sein mag, ergibt sich aus der Natur der Sache – die ordnungsgemäße Nachlassverwaltung ist eben nicht bis in alle Einzelheiten plan- und vom Erblasser vorhersehbar, sondern ein stetiger Prozess mit fortwährenden Veränderungen. Dies sollte uns aber nicht davon abhalten, den Weg, der von Reimann und Zimmermann in der Sache bereits eingeschlagen wurde, folgerichtig und im Sinne des Gesetzes zu Ende zu gehen und auch die inhaltliche Korrektur einer Erblasseranordnung zuzulassen.
Im Grunde genommen hat der BGH bereits mit seinem Urt. v. 2.10.1957 die Tür dazu aufgestoßen: "Wesen und Natur des vom Testamentsvollstrecker bekleideten Amtes fordern, dass dieser in seiner Amtsführung unabhängig ist, soweit nicht das Gesetz oder der Erblasser selbst ihm Bindungen auferlegt haben. Einer der Hauptwesenszüge der Testamentsvollstreckung ist daher gerade die freie Ste...