Bei Sachverhalten mit Auslandsbezug hängt die Anwendbarkeit der Regelung des § 1371 Abs. 1 BGB von ihrer kollisionsrechtlichen Qualifikation ab.
Lebten die Ehegatten nämlich im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft nach § 1363 BGB[2] – d. h. wird das Vermögen der beiden Ehegatten[3] nach § 1363 Abs. 2 BGB nicht gemeinschaftliches Vermögen[4] –, gelangt aber nach dem Tod des Erstverstorbenen auf der Grundlage Internationalen Privatrechts ausländisches Erbrecht zur Anwendung (vgl. Art. 25 EGBGB mit dem grundsätzlichen Verweis auf die EuErbVO[5]), ist fraglich, ob sich die Erbquote des überlebenden Ehegatten (mangels Rechtswahl nach Art. 22 EuErbVO) nach dem ggf. anwendbaren ausländischen Erbrecht (vgl. die allgemeine Kollisionsregel des Art. 21 EuErbVO)[6] um ein (pauschaliertes) Viertel nach deutschem Güterrecht (§ 1371 Abs. 1 BGB) erhöht.
Gelangt hingegen deutsches Erbrecht zur Anwendung (aufgrund Rechtswahl oder "gewöhnlichem Aufenthalt" des Erblassers, vgl. Art. 22 und 21 EuErbVO), lebten die Ehegatten allerdings in einem ausländischen Güterstand (vgl. Art. 15 EGBGB, ab dem 29.1.2019 stattdessen die europäischen Güterstandsverordnungen[7], die EuEheGüVO[8] bzw. die EuPartGüVO[9]) ist vice versa fraglich, ob die dann nach deutschem Erbrecht zu bestimmende Erbquote des überlebenden Ehegatten[10] – trotz des zur Anwendung gelangenden ausländischen Güterrechts – eine (pauschale) Erhöhung um ein Viertel nach § 1371 Abs. 1 BGB erfährt.
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