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Wird der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten beendet, so erfolgt der Ausgleich des Zugewinns nach § 1371 Abs. 1 BGB – der eine nicht ganz unproblematische Verknüpfung von Ehegüterrecht und Ehegattenerbrecht normiert – dadurch, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht (wobei es unerheblich ist, ob die Ehegatten im Einzelfall überhaupt einen Zugewinn erzielt haben).
1. Problemstellung
Bei Sachverhalten mit Auslandsbezug hängt die Anwendbarkeit der Regelung des § 1371 Abs. 1 BGB von ihrer kollisionsrechtlichen Qualifikation ab.
Lebten die Ehegatten nämlich im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft nach § 1363 BGB – d. h. wird das Vermögen der beiden Ehegatten nach § 1363 Abs. 2 BGB nicht gemeinschaftliches Vermögen –, gelangt aber nach dem Tod des Erstverstorbenen auf der Grundlage Internationalen Privatrechts ausländisches Erbrecht zur Anwendung (vgl. Art. 25 EGBGB mit dem grundsätzlichen Verweis auf die EuErbVO), ist fraglich, ob sich die Erbquote des überlebenden Ehegatten (mangels Rechtswahl nach Art. 22 EuErbVO) nach dem ggf. anwendbaren ausländischen Erbrecht (vgl. die allgemeine Kollisionsregel des Art. 21 EuErbVO) um ein (pauschaliertes) Viertel nach deutschem Güterrecht (§ 1371 Abs. 1 BGB) erhöht.
Gelangt hingegen deutsches Erbrecht zur Anwendung (aufgrund Rechtswahl oder "gewöhnlichem Aufenthalt" des Erblassers, vgl. Art. 22 und 21 EuErbVO), lebten die Ehegatten allerdings in einem ausländischen Güterstand (vgl. Art. 15 EGBGB, ab dem 29.1.2019 stattdessen die europäischen Güterstandsverordnungen, die EuEheGüVO bzw. die EuPartGüVO) ist vice versa fraglich, ob die dann nach deutschem Erbrecht zu bestimmende Erbquote des überlebenden Ehegatten – trotz des zur Anwendung gelangenden ausländischen Güterrechts – eine (pauschale) Erhöhung um ein Viertel nach § 1371 Abs. 1 BGB erfährt.
2. Die kollisionsrechtliche Qualifikation des § 1371 Abs. 1 BGB
Die kollisionsrechtliche Qualifikation des § 1371 Abs. 1 BGB war lange umstritten. Dabei gehen die Meinungen auseinander, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen der pauschalierte Zugewinnausgleich durch Erhöhung des Erbteils zu erfolgen hat, wenn aufgrund eines kollisionsrechtlichen Auseinanderfallens von Güter- und Erbstatut neben deutschem Güterrecht ausländisches Erbrecht zur Anwendung berufen ist.
2.1 Meinungsstreit
Nach der wohl hM wurde § 1371 Abs. 1 BGB bis zur Entscheidung des EuGH in der Rec...