Leitsatz
Die aus der Praxis entstandene Abschichtung der Erbengemeinschaft führt zu einer Teilauseinandersetzung des Nachlasses auf persönlicher Ebene, aufgrund derer ein oder mehrere Miterben aus der Erbengemeinschaft ausscheiden und im Gegenzug eine Abfindungszahlung erhalten. Der ausscheidende Miterbe verzichtet hierbei ausschließlich auf seine Rechte als Mitglied der Erbengemeinschaft, wobei diese Rechte nicht einem bestimmten anderen Miterben übertragen werden. Der Erbanteil des ausscheidenden Miterben wächst allen verbleibenden Miterben zu gleichen Teilen kraft Gesetzes an. Sind die minderjährigen Miterben gemeinsam mit ihrer Mutter als Erbengemeinschaft in die Position ihres nachverstorbenen Vaters eingetreten und betrifft die mit der Abschichtungsvereinbarung ausschließlich den Nachlass des ursprünglichen Erblassers, so bestehen keine widerstreitenden Interessen der minderjährigen Kinder und ihrer Mutter, sodass eine Ergänzungspflegschaft nicht erforderlich ist.
KG Berlin, Beschluss vom 23. Juli 2018 – 13 UF 105/18
Sachverhalt
Die drei minderjährigen Kinder wenden sich gegen den Beschluss des Familiengerichts vom 22. Februar 2018, mit dem für sie der beteiligte Ergänzungspfleger zur Wahrnehmung ihrer Verfahrensrechte in einem familiengerichtlichen Genehmigungsverfahren bestellt worden ist. Die ergangene Entscheidung ist vor folgendem Hintergrund zu sehen: Am 22. Mai 2007 verstarb der in M wohnhaft gewesene Herr H B. Herr B war der Großvater väterlicherseits der drei Kinder und der Schwiegervater der Mutter der Kinder. Herr H B, zu dessen Nachlass umfangreicher Grundbesitz gehört, wurde beerbt von seiner Ehefrau und seinen fünf Kindern (gemeinschaftlicher Erbschein des Amtsgerichts M vom 25. Juni 2007 – 45 VI 183/07). Der älteste Sohn, Herr J B – der Vater bzw. Ehemann der verfahrensbeteiligten drei Kinder und ihrer Mutter – ist am 10. August 2017 nachverstorben. Herr J B wurde seinerseits beerbt von seiner Ehefrau und seinen drei Söhnen; die Mutter mit einer Erbquote von ½ und die Söhne mit einer Erbquote von jeweils einem 1/6 (...). Die Erben nach Herrn J B rückten als Erbeserben in die Erbengemeinschaft nach Herrn H B nach. Am 17. November 2017 schlossen die Erben bzw. Erbeserben nach Herrn H B eine notariell beurkundete Abschichtungsvereinbarung (...). Dabei wurden die drei Kinder von der Mutter vertreten, die dabei sowohl für sich im eigenen Namen und zugleich als gesetzliche Vertreterin der drei Kinder handelte. Die Erben und Erbeserben waren sich einig, dass eine Tochter des Herrn H B sowie die Erbeserben durch Abschichtung aus der Erbengemeinschaft nach Herrn H B in der Weise ausscheiden, dass ihre Erbteile kraft Gesetzes den verbleibenden Erben im Verhältnisse ihrer Erbteile anwachsen. Die Ausscheidung ist aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt der vollständigen Zahlung der jeweils vereinbarten Abfindung. Die Abfindung für das Ausscheiden der Erben des Herrn J B – die drei Kinder und ihre Mutter bzw. Witwe des Herrn J B – betrug 143.000 EUR und ist zugunsten der wirtschaftlich berechtigten Erben nach Herrn J B auf ein Anwaltsanderkonto zu überweisen. Zusätzlich verpflichteten sich die verbleibenden Erben die ausgeschiedene Erbin und die Erbeserben von jeglicher Haftung für sämtliche Erblasser-, Erbfall- und Nachlasserbenschulden freizustellen. Eine auszugsweise beglaubigte Abschrift der Urkunde reichte der beurkundende Notar beim Familiengericht ein mit dem Antrag, die familiengerichtlichen Genehmigungen zu erteilen.
Nach Prüfung teilte das Familiengericht dem beurkundenden Notar unter dem 1. Februar 2018 mit, dass die Bestellung von Ergänzungspflegern für die drei Kinder für nicht erforderlich erachtet werde. Erforderlich sei jedoch die Bestellung eines Ergänzungspflegers für die Ausübung des Beschwerderechts der Kinder gegen eine zu erteilende familiengerichtliche Genehmigung der Abschichtungsvereinbarung, da alle drei Kinder jünger als 14 Jahre seien. Am 7. Februar 2018 teilte das Familiengericht dem später bestellten Ergänzungspfleger mit, es sei beabsichtigt, die familiengerichtliche Genehmigung zu der Abschichtungsvereinbarung zu erteilen. Nachdem der spätere Ergänzungspfleger erklärt hatte, zur Übernahme der Pflegschaft bereit zu sein, ordnete das Familiengericht mit dem angegriffenen Beschluss Ergänzungspflegschaft mit dem Wirkungskreis "Wahrnehmung der Rechte der Kinder im familiengerichtlichen Genehmigungsverfahren zur Abschichtungsvereinbarung betreffend die Erbfolge nach Herrn H B sowie die Erbfolge nach Herrn J B aus notarieller Urkunde des Notars (...) mit der UR-Nr. (...)" an und wählte den Beteiligten als Ergänzungspfleger aus. Zur Begründung verwies das Familiengericht darauf, dass die drei Kinder das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten und sie deshalb ihre Rechte nicht selbst wahrnehmen könnten. Da die zu erlassende familiengerichtliche Genehmigung entsprechend § 41 Abs. 3 FamFG zwingend auch den drei nicht verfahrensfähigen Kindern zuzustellen sei, bedürfe es der Bestellung eines Ergänzung...